Erklärungspflicht von Nebeneinkünften

2 Antworten

Da, siehe

§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

(1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;

Eine Erklärung nur abgegeben werden muss, wenn diese anderen Einkünfte mehr als 410,- Euro betragen, kann man im Umkehrschluss folgern, das wenn die geringer sind, sie auch nicht extra erklärt werden müssen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Ich danke für die Auskunft!

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Natürlich musst Du Einkünfte aus Gewerbebetrieb angeben. Dass der Gewinn unter dem genannten Betrag liegt, ist ohne Bedeutung. Denn diese Höhe behauptest Du ja nur. Den tatsächlichen Gewinn aber stellt das Finanzamt fest. Ebenso den Gesamtbetrag der Einkünfte, wonach sich die Steuer bemisst.