Erfährt mein Hauptarbeitgeber von meinen Nebenbeschäftigungen mittels einer Behörde?
Sehr geehrte Leser,
ich befinde mich in einer Vollzeit Beschäftigung: (40 h/Wo - 22:00 bis 06:30 Uhr - 5 × Wo. - LStKl. IV)
und strebe eine Teilzeitbeschäftigung: (24 h/Wo - 16:30 bis 21:30 Uhr - 5 × Wo. - LStKl. VI)
sowie eine 450,- € Beschäftigung aus finanziellen Gründen an: (8 h/Wo - 08:00 bis 12:00 Uhr - 2 × Wo.)
Da mir bewusst ist, dass das Arbeitsschutzgesetz verletzt wird und mein Hauptarbeitgeber in der Pflicht steht, diese einzuhalten, gar unter Bußgeldern etc., frage ich mich inwiefern diese Konstellation durch Behörden meinem Arbeitgeber mitgeteilt würde.
Sprich, würde mein Hauptarbeitgeber diese Nebenbeschäftigung herausbekommen aufgrund z.B. Der Arbeitszeit verletzung durch behörden?
Ich bezwecken diese Konstellation nur vorübergehend, um eine Privatinsolvenz zu umgehen. Mein Zeitmanagement ist so gesetzt, dass keiner meiner Arbeitgeber darunter leiden würden. Auch sind es keine konkurrierende Tätigkeiten.
Für Ihre Fachkompetenz Antwort bedanke ich mich im Vorfeld.
Mit freundlichen Grüßen
VT
2 Antworten
Nein, es gibt keinen Datenabgleich.
" würde mein Hauptarbeitgeber diese Nebenbeschäftigung herausbekommen aufgrund z.B. Der Arbeitszeit verletzung durch behörden?"
Die Summe beider Jobs - darf 48 Stunden pro Woche nicht übersteigen.
Ich würde dir zu einer Zustimmung deines Hauptarbeitgebers raten. Ohne diese Sicherheit riskierst du möglicherweise eine Kündigung, sollte der AG von diesem Nebenjob durch Dritte erfahren.
Du musst ihm doch keine Begründung liefern ! Das Weshalb und Warum hat ihn nicht zu interessieren, solange du im Hauptjob vollen Einsatz zeigst.
Es steht Dir durchaus zu, zum Hauptjob auch Nebenjobs anzunehmen.
Dem Grundsatz nach bist Du auch nicht verpflichtet, den Hauptarbeitgeber über Nebentätigkeiten zu informieren.
Wichtig ist aber, was in Deinem Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist. Enthält er die Klausel, dass Du Deinen Arbeitgeber vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit informieren musst, solltest Du dieser Informationspflicht auch tunlichst nachkommen, wenn Du den Hauptjob nicht verlieren möchtest.
Im Regelfall kann Dir der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit auch nicht untersagen. Er kann den Nebenjob nur verwehren, wenn seine Interessen durch die Ausübung dieses Nebenjob berührt werden.
Viele Arbeitsverträge enthalten die sogenannte "Nebentätigkeitsklausel", die besagt, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten (das gilt auch für unentgeltliche! Nebenjob wie zum Beispiel Ehrenämter) der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, es sei denn, die „Interessen des Arbeitgebers“ werden durch die Nebenbeschäftigung nicht berührt.
Eigentlich eine Frechheit welche weitgehenden Befugnisse sich eine Firma zusichern möchte, nur weil man für sie arbeitet. Ich kann nur jedem dazu raten, sich durch Bildung und skills so unabhängig zu machen, dass man solche Klauseln getrost mit den Füßen treten kann, weil man auf diese spezielle Stelle nicht angewiesen ist.
Die Zustimmungspflicht zur Nebentätigkeit kann sich auch aus einem für den Arbeitsplatz geltenden Tarifvertrag ergeben.