Erbverzicht zugunsten des Vaters ohne spätere Einschränkung möglich ?

2 Antworten

Verzichten auf ein Erbe kannst Du nur vor dem Anfall desselben, vgl. §§ 2346 ff BGB, hinterher, also nach Anfall, kann man nur noch ausschlagen. Das ergibt sich aus der Natur der Sache, denn der Erbverzicht ist ein Vertrag und den kann ein Verstorbener nicht abschließen.

Informiere Dich anhand des Gesetzes, welche Vereinbarungen getroffen werden können.

Was soll "ganz normal" beerben denn heißen? Das Erbe ist immer ein Gesamtrechtsübergang. Wer nur bestimmte Dinge vermachen will, der muß das Vermächtnis als letztwillige Verfügung wählen.

Die Vorsorge in Sachen Lebenspartner ist zwar eine löbliche Absicht, im Hinblick auf ein Erbe aber völlig überflüssig. Lebenspartner sind keine gesetzlichen Erben.

Mein Vorschlag: Es gibt viele leicht verständliche Ratgeber zum Erbrecht. Kauf Dir einen davon und eigne Dir etwas Grundlagewissen an. Ich habe den Eindruck, dass sich Deine Fragen dann von selber beantworten!

Hallo Privatier59,

danke erst einmal für Deine Antwort. Vielleicht habe ich mich etwas unklar ausgedrückt:

Ich kann doch auf meinen gesetzlichen Erb-Pflichtanteil verzichten und diesen so meinem Vater zukommen lassen.!? Das geschieht doch beim zuständigen Amtsgericht, oder ?

Ich meinte einen neuen Lebenspartner den mein Vater heiratet ! Wie sieht dann die "beste Vorsorge" für mich aus ? (sorry, für den Egoismus)

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@samova

Zum Verzicht hatte ich Dir schon etwas geschrieben. Da ist nicht das Amtsgericht, sondern der Notar zuständig und dafür müßt Ihr beide dort hin: § 2348 BGB.

Der Vater heiratet einen Lebenspartner? Oder vielleicht doch eher eine Lebenspartnerin? Wie dem auch sei: Eheleute haben ein Pflichtteil und um das auszuschließen, müßte eine ebenfalls notariell zu beurkundende Vereinbarung mit dem/der Lebenspartner/in abgeschlossen werden.

Um die beste Vorsorge zu gewährleisten, sollte man alles erbvertraglich regeln. Der Notar, zu dem Ihr da eh hingehen müßt, berät Euch.

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Ohne Testment verstorben, bist du gemeinsam mit dem Ehemann Erbin in Eigentumsgemeinschaft geworden.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, erbte dein Vater 1/4 des auf deine Mutter entfallenden Reinnachlasses und bekäme 1/4 pauschalierten Zugewinnausgleich; die andere Hälfte teilst du dir mit allen Kindern der Verstorbenen.

Als Einzelkind besässest du demnach ihr halbes Aktienpaket, Garderobe, Schmuck und die Hälfte ihres Immobilienbesitzes. Letzterer verpflichtet dich zur anteiligen Kostentragung: Grundsteuer, kommunale Abgaben, Instandsetzung usw.

Diese Erbrecht kannst du 30 Jahre lang fordern.

Ich rate dir, dies nicht durch einen Verzicht aufzugeben allein für den Fall, dass dein Vater sich neu verheiratet, eigene Kinder bekommt oder Stiefkinder als Erben einsetzt oder seiner neuen Flamme alles herschenkt.

Denn deine Verzichtserklärung nach dem Erbfall wäre als Erbausschlagung unwiderruflich :-O

Vielmehr solltest du ein Nachlassverzeichnis aller Vermögensgegenstände deiner Mutter mit Wertstellung am Todestag erstellen, davon die Verbindlichkeiten (Erbfallkosten, Beeerdigung und gemeinsame Darlehensverträge) abziehen und so den Reinnachlass ermitteln.

Dies unterschreiben alle Miterben und du erklärst, erst enmal keine Ansprüche an Aktienpaket oder Hausanteil der Mutter zu stellen, wenn dein Vater die Lasten des gemeinsamen Hauses alleine trägt, keine Aktien der Mutter verkauft und das Erbe für sich allein verwendet. So sicherst du dir Eigenmtumsrechte und Mitsprache am Haus (keine Hypothek oder Verkauf ohne Zustimmung) und Vermögenswerte deiner Mutter auf 30 Jahre :-)

G imager761