erbverzicht bei vorhandenen Schulden des Erben

1 Antwort

Mit Testament verstorben, wachsen mit Erbausschlagung die Nachlasschluden den verbliebenen Erben zu.

Nach der gesetzliche Erbfolge, also ohne Testament verstorben, rücken die Kinder des Ausschlagenden in der Erbfolge nach und daher muß die Ausschlagung auch in ihrem Namen erklärt werden.

Ausschlagungen müssen persönlich beim Nachlassgericht oder durch einen Notar innerhalb der gesetzl. Frist von 6 Wochen erklärt werden.

Sie entbinden grds. nicht von der Bestattungspflicht.

G imager761

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