Erbschaftsreihenfolge bei Ausschlagung?

3 Antworten

Die Frage ist relativ einfach.

§ 1953, Nr. 2 BGB

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

Also, wenn die, die Ausschlägt, als nicht lebend gilt, erben deren Kinder an deren Stelle.

Wenn eines Ihrer Kinder und deren Kinder als nicht leben gelten, erbt das andere Kind alles.

Also der Sohn bekommt den Erbanteil.

Für die Erbschaftsteuer steht dem übrigens der Freibetrag der Mutter zu, da er in deren Position rutscht.

Man sieht, wenn man es einfach der Reihe nach abarbeitet eine ganz einfache Sache.

Das einzig komplizierte, falls das Sozialamt davon erfährt, könnten die eventuell trotzdem anrechnen wollen.

Es gibt aber schon Gerichtsurteile, dass durch den Bezug von Sozialleistungen das Ausschlagungsrecht nicht verwirkt ist:

https://www.rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de/zur-ausschlagung-einer-erbschaft-durch-einen-bezieher-von-sozialleistungen-sog-negative-erbfreiheit/

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Herzlichen Dank für die schnellen, hilfreichen und freundlichen Antworten. Das hat mir sehr geholfen😊.

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Also an den Staat geht erst einmal nichts, denn es sind ja ausreichend Erben da. Da in einem Fall die Mutter und ihre Tochter sowie deren Töchter das Erbe ausschlagen - zumindest bei den Töchtern hat das Jugendamt ein Mitspracherecht, wenn diese nicht volljährig sind - geht dieser Erbteil dann alleine an den Sohn.

"Also an den Staat geht erst einmal nichts,"

Unter Umständen Erbschaftssteuer! 😜😁😎

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Wenn dann gilt die Abschlagung auch für sein Nachkommen. Die Frage ist ob es vom Amt akzeptiert wird.

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