Entfernungspauschale und Obergrenze von 4.500 Euro
ich hatte letztes Jahr folgende Situation in Sachen pendeln
- 7 Monate lang 120 km (einfache Strecke) zur Arbeitsstelle
- 5 Monate lang 7 km (einfache Strecke) zur Arbeitsstelle
Ich bin in den 7 Monaten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren und habe deutlich weniger als 4.500 Euro ausgegeben.
Kann ich hier die 30 ct/ Entfernungs-km ansetzen und damit die 4.500 Euro ausreizen? Wird diese Obergrenze (ohne Nachweis) pro Jahr gesehen oder gilt eine Obergrenze pro Monat, z.B. 4.500 Euro/ 12?
Was setze ich an? Die Istkosten, die geringer sind oder 30 ct/km?
3 Antworten

Mit Ansatz der 0,30 wären es bei Dir 120 km x 0,30 x 130 Tage (= ca. 7 Monate) = 4.680,00
plus 7km x 0,30 x 90 Tage = 189,00.
Mehr als 4.500/Jahr könntest Du in Deinem Fall aber nur steuermindernd geltend machen, wenn Du nachweislich mit einem Auto gefahren* wärst oder die Kosten für die Bahn - ebenfalls mit Nachweis - höher gewesen wären. War aber nicht so und die Kosten für den ÖPNV waren Deiner Aussage nach niedriger, als die Entfernungspauschale es ist.
- das Finanzamt würde Nachweise fordern, Tankquittungen, Werkstattbelege, TÜV-Berichte o.ä., aus denen der km-Stand hervor geht.
Fazit: bei 4.500,00 ist für Dich Schluss.

mehr wollte ich nicht wissen. Damit kann ich 4.500 Euro ansetzen und gut ist es - auch wenn ich für die öffentl. Verkehrsmittel deutlich weniger ausgegeben habe.
Das ist so schlecht nicht für mich.

Hier findest Du alle notwendigen Angaben und Voraussetzungen für den Ansatz der Entfernungspauschale auf amtlichen Papier des BMF:

im Gesetz heisst es dazu (§9 EStG (4)):
"... höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt ..."
Damit ist es die Jahres-, nicht die Monatssicht. Du kannst 4.500 Euro ansetzen.