Entfernungspauschale: nur die kürzeste Strecke wird akzeptiert?
Hallo,
ich habe regelmäßig Ärger mit unserem Finanzamt wegen der Entfernungspauschale. Es wird die kürzeste Verbindung (58 km) angerechnet. Ich fahre jedoch eine längere Strecke 75 km. Die kurze Strecke führt direkt durch Halle. Ich muß 13 Ampeln passieren, habe mehrere Ortsdurchfahren mit Geschwindungskeitsbegrenzungen auf 30 km, passiere mehrere Unfallschwerpunkte, Baustellen und stehe ständig zum Berufsverkehr im Stau. Die längere Strecke führt über die Autobahn, welche ich nach 5 Kilometer von meinem Heimatort erreiche und bis fast zu meiner Arbeitsstätte durchfahren kann. Auf dieser gesamten Strecke habe ich 1 Ampel, bin verhältnismäßig schneller und natürlich auch streßfreier auf Arbeit. Diese Strecke erkennt das Finanzamt nicht an, weil für den Finanzbeamten die Zeitersparnis nicht ersichtlich ist und die längere Strecke nicht verkehrsgünstiger ist.
Ich reiche jedes Jahr Widerspruch ein und jedes mal wird er abgewiesen. Ich habe Kilometerstände eingereicht, Anhand von Kaufvertrag mit Kilometerstand und Versicherungsschein mit Kilometerstand. Werkstattrechnungen hatte ich nicht, da das Auto neu war. Was kann ich jetzt noch tun? Danke für Eure Antwort.
4 Antworten

Die verkehrsgünstigere Strecke kann unter bestimmten Voraussetzungen auch angesetzt werden, näheres hier:

Nichts. Es zählt tatsächlich die kürzere Strecke. Wenn du Pech hast und du auf der längeren Strecke einen Unfall hast, kann es sogar sein, das das nicht als Wegeunfall gewertet wird, weil du auf kürzestem Weg und nicht auf schnellstem Weg von der Arbeit nach Hause fahren musst.

Ist mir klar, das das miteinander nichts zu tun hat. Dennoch, auch für Wegeunfälle gilt die kürzeste Strecke.


Da Du bislang die Ablehnung hinnimmst, nicht klagst, kann die Zeitersparnis ja nicht soooo gewaltig sein!?

Tja, und wie hoch ist nun die Zeitersparnis? Würden andere Verkehrsteilnehmer auch diesen Umweg wählen?
Sieh Dir das verlinkte Urteil des BFH an.
Nach abgewiesenem Einspruch kann man klagen.
Nein. Die Berechnung der Entfernungspauschale ist gesetzlich geregelt als der Faktor von Anzahl der Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, der Anzahl der Tage und 0,3 bzw 0,35.
Das hat mit einem Wegeunfall nichts zu tun.