Entfernungs Pauschal, nur 7 Werte statt 19?


27.04.2022, 22:56

PS : ich habe gerade gelesen dass sich meine Entfernungspauschal nur auf 55 Tage bezieht ! (so steht es in der Steuerberechnung) Weiss jemand warum ?

2 Antworten

Man kann nicht diese Anzahl von "ersten Tätigkeitsstätten" haben. Die erste Tätigkeitsstätte könnte im Verlauf eines Jahres wechseln, daher kann man auch mehrere solche eingeben, aber in Deinem Fall ist dies nicht zutreffend.

Die "erste Tätigkeitsstätte" ist in §9 Abs. 4 EStG definiert:

Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers [...], der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung [...] wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. [...] Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft 1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder 2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Liegen die Voraussetzungen [...] für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt. Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.

Mit anderen Worten: "bin ständig wo anders" bedeutet, dass der Standort Deines Arbeitgebers (die Niederlassung) lt. Arbeitsvertrag Deine erste Tätigkeitsstätte sein kann. In Deinem Fall handelt es sich daher nicht um die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit, sondern um Dienstreisen zu den Kundenstandorten, die an Deiner Wohnung beginnen.

Die Konsequenz daraus ist eine ganz wesentliche. Für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit (erste Tätigkeitsstätte) wird die Entfernungspauschale (die ersten 20 km mit 0,30 EUR/km, die folgenden mit 0,35 EUR/km, basierend auf der einfachen Entfernung) angesetzt. Für die dienstlichen Reisen zu den wechselnden Einsatzorten wird die gefahrene Entfernung mit 0,30 EUR/km angesetzt. Auch Verpflegungspauschalen bei Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden am Tag können geltend gemacht werden.

Lies hierzu auch das relevante BMF-Schreiben ab Randnummer 36: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-11-25-Stl-Behandlung-Reisekosten-Arbeitnehmern.html

Guten Abend !

Vielen Dank für die Antwort, wenn ich das richtig verstehe, hätte ich den Punkt 9

"Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet"

gar nicht ausfüllen sollen, sondern eher den Punkt 16

Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten

wo ich beim punkt 62 die Ganze tastächlich gefahrene Kilometern aufliste und die Pauschal selber berechne, ist es Richtig ?

Das mit den Abwesenheit vom Wohnort habe ich schon ausgefüllt und geltend gemacht beim punkt 17

MFG !

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@Jlauer

Genau. Du hast die erste Tätigkeitsstätte (sofern eine solche existiert) nicht aufgesucht. Damit sind die Reisen einfach beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten und nicht Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Geltendmachung erfolgt nicht über Entfernungskilometer, sondern über die gefahrene Entfernung. Das ist dann knapp das Doppelte (knapp, da hierfür ab dem 20. Kilometer nicht ein erhöhter Satz gilt).

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Und wenn die Höchstanzahl der Zeilen nicht ausreicht, macht man eine Liste auf einem Beiblatt, trägt die Summe ins Formular ein und reicht das Beiblatt mit ein (per Post oder per NACHDiGAL).

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Berufserfahrung

Danke sehr ! Das hat sehr geholfen !

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