Einwilligung der Erben zum Hausverkauf

1 Antwort

Ohne Erbschein oder notariellem Testament nimmt der Grundbuchbeamte die Eigentumsumschreibung nicht vor. Sobald eine der Urkunden vorliegt, kann einer der Erben selbst und als bevollmächtigter Vertreter der anderen verkaufen oder auch als vollmachtsloser Vertreter auftreten, während die anderen Erben die Genehmigung in öffentlicher Form abgeben müssten. Vollmachten und Genehmigungen können am jeweiligen Wohnort abgegeben und beglaubigt werden. Der Urkundsnotar hilft und wird üblicherweise mit der Durchführung des Vertrags beauftragt.

Was möchtest Du wissen?