Eintragung Grundbuch nach Erbfall?
Folgender Fall ist eingetreten:
Eine Immobilie wurde in Erbengemeinschaft verwaltet (Vater 1/2, zwei Töchter jeweils 1/4). Nun ist der Vater gestorben, laut Erbschein sind die beiden Töchter zu jeweils 1/2 Erbe. Was die Immobilie betrifft ,wären die beiden Töchter insgesamt zu je 1/2 Erbe der Immobilie. Die eine Tochter will die Immobilie nun komplett übernehmen und ins Grundbuch eintragen lassen. Es gibt bereits eine schriftliche Vereinbarung mit der anderen Tochter über eine Ausgleichszahlung in Höhe des 1/2 Verkehrswertes – diese wurde auch bereits geleistet, so dass nur noch die Eintragung erfolgen muss.
Frage nun: wie ist das weitere Vorgehen? Ist hierfür ein Notar notwendig oder kann eine Eintragung ohne Zahlung von Grunderwerbssteuer zu 1/1 für die eine Tochter erfolgen, die die Immobilie insgesamt übernehmen möchte? Welche Schritte sind hierzu nötig?
Vielen Dank im voraus.
1 Antwort

Kostonix:
Auch ohne vorherige grundbuchliche Eigentumsumschreibung auf die beiden Erben setzten sich die beiden Töchter in einem notariellen Erbauseinanersetzungsvertrag unter Berufung auf den vorliegenden Erbschein insoweit auseinander, als die Immobilie in das Alleineigentum der einen Schwester übergehen soll.
Grunderwerbsteuer fällt nicht an.
Es ist ratsam, d e n Notar mit der Beurkundung des Erbauseinander- setzungsvertrags zu beauftragen, der auch die Beantragung des Erscheins beurkundet hat.
Weitere Empfehlung: Raschmöglichst erledigen.

Das Gesetz lässt zur Beweiserleichterung die Abgabe der eidesstattlichen. Versicherung zu, wobei diese vor Gericht oder vor einem Notar (zusammen mit dem Antrag des Erbberechtigten auf Erteilung des Erbscheins) abgegeben werden kann.
Wieso sollte ein Notar mit der Erstellung des Erbscheines beauftragt worden sein und die Beantragung auch noch beurkunden? Für die Ausstellung eines Erbscheins ist doch die Beantragung beim Nachlaßgericht ausreichend. Da jetzt die eine Tochter die andere Hälfte käuflich erwerben will ist ein Notar mit dem Vorgang zu beauftragen. Sollen die Eintragungen ins Grundbuch gebührenfrei sein, dann sind Fristen nach dem Sterbefall einzuhalten.