Einbürgerung, Trunkenheit im Verkehr?

1 Antwort

Wie viele Tagessätze waren das denn?

Kenntnis erlangt die Einbürgerungsbehörde davon auf jeden Fall. Einbürgerungsbehörden bekommen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG). Und dort steht der Eintrag auf jeden Fall noch.

Wie diese Tat gewichtet wird und welchen Einfluss sie auf das Einbürgerungsverfahren hat, kann ich nicht abschätzen. Damit solltest du dich vielleicht an ein darauf spezialisiertes Forum wenden.

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