Einbau eines Fahrstuhls – kann die Benutzung verweigert werden?

4 Antworten

Offengestanden kann ich schon den Ausgangspunkt Deiner Sachverhaltsschilderung nicht glauben: Kein Vermieter muß für einen Mieter einen Aufzug einbauen. Da kann auch das Gericht nicht weiter helfen, einen solchen Anspruch gibt es schlicht nicht. Mich würde natürlich schon interessieren, auf welcher Grundlage dieser Aufzug denn eingebaut wird. Dass der Mieter des 4.OG den bezahlt hat halte ich angesichts der enormen Kosten eines Aufzugs -so wie man hört ab 100.000 Euro aufwärts- für fast unmöglich, wäre aber die einzige Variante die den Fall schlüssig machen könnte. Dann könnte Dir natürlich auch die Nutzung des Aufzugs verweigert werden.

wie ist es bei Behinderung? Das interessiert mich insofern, weil in meiner Wohnanlage genau der Fall vorliegt, dass ein Behinderter (mit anerkannten Behinderungsgrad) einen Lift einklagen will.

Ich bekomme das bisher nur als Aussenstehender mit.

0
@freelance

Vertragsrechtlich ist das ganz einfach: Man mietet das Haus in dem vorhandenen Zustand. Der Vermieter muß zwar Mängel beheben. Modernisieren aber muß er nicht und schon garnicht eine Anlage wie einen Aufzug anbringen. Eine Rechtsgrundlage dafür sehe ich also nicht. Verlangen kann der Mieter nur die ZUSTIMMUNG zu solchen Maßnahmen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554a.html

Bei den exorbitanten Kosten eines Aufzugs dürften aber nur Lottogewinner in der Lage sein, dieses Recht auszuüben. Man muß sich nämlich vergegenwärtigen, dass der Mieter später den alten Zustand wiederherstellen und dafür Sicherheit leisten müßte. Zu den 100.000 Euro für den Aufzug käme noch ein stattliches Sümmchen dafür hinzu.

2
@Privatier59

War das nicht gestern noch ein Treppenlift zum 4. Stock?

1

verlangt der Eigentümer, dass man sich am Einbau finanziell beteiligt,

Statt nach "rechtens" zu fragen, hätte ich mir gewünscht, dass Du diese Aussage näher erläuterst. Denn der Eigentümer bzw. Vermieter hat doch sicherlich diese finanzielle Beteiligung genauer benannt, z. B. Mieterhöhungsverlangen wegen Modernisierung, Fahrstuhlbetriebskostenanteil oder?

So bleibt nun nur Rätselraten über wesentliche Aspekte Deiner Frage. Der Fahrstuhleinbau könnte jedenfalls eine Mieterhöhung nach § 559 BGB ausreichend begründen. Wer sich dabei mit seiner finanziellen Beteiligung ausschließt, wird von der Nutzung ausgeschlossen. Wer aber Fahrstuhlnutzung will bzw. diese wahrnehmen kann, muss sich auch an den Betriebskosten beteiligen.

Grds. kann ein Behinderter den Einbau eines Treppenlifts, Rampen usw. auf seine Kosten geduldet verlangen, um seine Mietwohnung barrierefrei erreichen zu können, hat aber bei Auszug - oder seine Erben nach dessen Tod mit Beendigung des Mietverhältnisses - kostenpflichtigen Rückbau vorzunehmen.

Dass man einen Aufzug einklagen kann, halte ich für ein Gerücht. Und bei deftiger Modernisierungs-Mieterhöhung von 11% der Investionskosten im hohen fünfstelligen Bereich sollte man eher hoffen, dass es dazu nicht kommt :-O

G imager761

Der Fahrstuhl ist eine Investition die auf alle Mieter ca. 11% der Summe, auf die Miete umgelegt werden könnte. Dann steht er allen Mietern zur Verfügung. Oder das Integrationsamt bezahlt den für den Mieter im 4. Stock, dann steht er auch nur diesem zur Verfügung.