Ein-Mann UG & co. KG Sozialversicherung, Haftungsbeschränkung - eierlegende Wollmilchsau gefunden?

3 Antworten

Dein Konstrukt hat einige Schwächen, aber der Hauptgrund die Krankenversicherung lässt es Dir schon als erstes um die Ohren fliegen.

Ein Gehalt von 451,- Euro (Wie deutlich willst Du den Beteiligten eigentlich klar machen, dass die Kiste nur ein Fake ist?), wird ja wohl kaum für eine 40 Stunden Woche sein.

Wenn Dun dann Einkünfte von X über die KG hast, werden die als Nebeneinkünfte natürlich zur Beitragsbemessung mit heran  gezogen.

 Es gibt zwar den staatlichen Zuschuss, habe mir allerdings sagen lassen dass es einfacher ist einer Kuh das fliegen bei zu bringen, wie diesen bewilligt zu bekommen.

Dazu kann ich mich leider nur zum Teil äußern, weil mir jede Erfahrung mit der Flugschulung für Kühe fehlt (ich habe leider keinen Flugschein udn schon gar keine Lizenz als Fluglehrer), aber den Zuschuss habe ich schon für eine ganze Reihe von Mandanten erfolgreich beantragt (Erfolgsquote leider nur ca. 90 %).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Naja die 451€ wären ja das Gehalt für den UG Geschäftsführer. Quasi für die anstrengende Verwaltungsarbeit (2 Buchungen in der Bilanz pro Monat). 

Fake ist das nicht, ich hatte schon Chef's die für viel weniger Leistung viel mehr kassiert haben. Es ist wie gesagt ein ausreizen der bestehenden Gesetzeslage bis zum allerletzten. Der Gesetzgeber ermöglicht doch die Verbindung aus Personen und Kapitalgesellschaften. Ein rauspicken der Rosinen aus beiden Welten ist maximal moralisch verwerflich gegenüber meinen Wurzeln aus der Arbeiterklasse. Auf der anderen Seite warum sollte ich etwas nicht können dürfen was andere Firmen auch tagtäglich tun?

Die 40 bis 100 Stundenwoche findet ja in der KG statt. Aber den Punkt mit der Beitragsbemessung von Nebeneinkünften habe ich ausser acht gelassen. Wobei ja dann die Frage besteht ist das monatlich so flexibel wie die Einkünfte oder sagt die Kasse ich muss zum Höchstsatz rein? 

Auf jeden Fall nochmal vielen Dank!

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@Marcus1985

Die Beratung und das Coaching soll ja vermutlich kaum in den Bereichen Steuer- und Handelsrecht erfolgen. Es ist nämlich das Grundproblem dieser angestrebten Konstruktion, dass ein Kommanditist, wenn er denn nciht nur Kommanditist ist, sondern auch in der KG arbeitet, dort auch angestellt sein muss. Kommanditisten sind nämlich nicht tätige Gesellschafter. Würde man die Konstruktion, wie von Dir angedacht, verwenden, würde es vermutlich schnell als Umgehungstatbestand gesehen. Eine Prüfung der Krankenkasse übersteht das Modell nicht.

Mache doch eine Vergütung aus festen und variablen Bestandteilen.

Meines Erachtens ist das Problem locker lösbar, aber wirklich mit Sachverstand auf dem Gebiet und nicht mit zusammengesuchten Einzelpunkten.

Wenn Du oben schreibst:

 Kann ich das so machen oder erkennt irgendwer das nicht an? (Finanzamt, Krankenkasse) stutzig macht mich dass ich im Internet nach genau diesem Konstrukt gesucht habe und nichts gefunden weil ich denke dass andere doch auch schon so schlau gewesen sein müssten.

Ja, probiert hat das bestimmt schon einer, aber der ist dann auch auf die Nase gefallen.

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@wfwbinder

Vielen Dank für die ganze Sachlichkeit. Es geht tatsächlich nicht um Finanz- Handels- und Steuerkram sondern um Arbeitssicherheit. Auch will ich durch meine Wortwahl niemandem auf den Schlips treten und schon garnicht will ich "Das Volk" "Die Allgemeinheit" oder irgendwelche "Systeme" ausbeuten. Ich möchte auch keinen übers Ohr hauen oder das Solidaritätsprinzip in Frage stellen.

Ich dachte (bzw. habe in einem anderen Forum gelesen) der Kommanditist einer KG ist selbsständiger Unternehmer und kein Angestellter. Die KG ist doch eine Personengesellschaft weshalb ja auch Privatentnahmen möglich sind (ja die möchte ich versteuern und sozialversichern nur nicht direkt am Anfang zum höchstsatz).

Mein Ursprungsgedanke war die UG mit variablem Geschäftsführergehalt und halt einer privaten Krankenversicherung. In diversen Existenzgründerforen wurde davor allerdings mehrfach gewarnt da das Finanzamt dies als verdeckte Gewinnauschüttung sieht, da relativ wenig Spaß versteht und die Strafzahlung horrend werden kann.

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@Marcus1985

 Mein Ursprungsgedanke war die UG mit variablem Geschäftsführergehalt und halt einer privaten Krankenversicherung.

Gute Idee, wenn der Vertrag gut abgefasst ist.

  In diversen Existenzgründerforen wurde davor allerdings mehrfach gewarnt da das Finanzamt dies als verdeckte Gewinnauschüttung sieht, da relativ wenig Spaß versteht und die Strafzahlung horrend werden kann.

Was für Existenzgründerforen? Da wo echte Fachleute (Steuerberater usw.) antworten, oder da wo Existenzgründer, diealles selbst machen, versuchen anderen Tipps zu geben?

Die Antwort "verdeckte Gewinnausschüttung" ist jedenfalls falsch, solange nichts an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt wird, was ein fremder Dritter nicht aus bekommen würde.

Ausserdem muss man bei verdeckter Gewinnausschüttung keine Strafe zahlen, sondern nur die anfallenden Steuern.

Warum nimmst Du Dir eigentlich nicht einen Gründercoach? Der wird hoch subventioniert und kann Dir bei diesen Dingen sehr gut weiterhelfen.

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Ist ja toll, dass Sie für 451€ im Monat tatsächlich einem Vollzeitjob nachgehen.  Die VWL-Rente fällt bestimmt super aus.

Da Sie keine vermögensverwaltende Tätigkeit ausüben wollen, möchte ich gerne das Finanzamt kennen, welches für die UG & Co. KG eine EÜR akzeptiert. Dieselbe EÜR schicken Sie wohl auch zum Bundesanzeiger für beide Gesellschaften?

Wie soll die UG eigentlich Ihr Gehalt überleben, wenn Sie nur eine Haftungsvergütung bekommt?

Welche Beträge entnehmen Sie eigentlich aus der KG?

Beim Kreditantrag kommt eine UG mit 500€ Haftkapital tierisch gut an.

Ach stimmt, das Steuer- und Sozialrecht interessieren sich natürlich ausschließlich für das zivilrechtlich Niedergeschriebene, nicht für das tatsächlich Gewollte/Durchgeführte. Hatte ganz vergessen, dass der § 42 AO obsolet ist.

Warum sollte das Finanzamt eine EÜR bei einer personengesellschaft wie der KG nicht anerkennen???? Bundesanzeiger brauche ich doch nur für die UG und Ihre Bilanz mit den 2 Buchungsposten pro Monat (hier nochmal erklärt: KG zahlt an UG Haftungsvergütung in Höhe von Geschäftsführerbrutto, UG zahlt an Geschäftsführer Gehalt).

Mir ist schon bewusst das ich als 3 juristische Personen mit dem Finanzamt korrespondiere und de Facto 3 Steuererklärungen abgeben muss als UG die Bilanz, als KG die EÜR und als Privatmann die Einkommensteuererklärung.

Ich bin zur Zeit am theoretisch Möglichen ausloten. Anfangen wird's eh auf die klassische Weise als Kleinunternehmer mit Gewerbeschein im Nebenberuf.

Kredite brauche ich nicht.

Ich will mich auch nicht anfeinden lassen, denn ich will nichts böses tun. Ich will ehrliches Geld mit ehrlicher Arbeit verdienen.

Das ich keine Unsummen in eine Krankenversicherung investieren möchte, die Haftung beschränken mag damit ich im Fall der Fälle nicht unter einer Brücke schlafen muss und die kompletten Ausgaben inkl. Steuer und Sozialversicherung möglichst flexibel halten möchte da ich nicht weiß wie das Geld "rein" kommt sind keine Straftatbestände.

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@Marcus1985

Zur Frage der EÜR der KG

Die KG ist (Form-)Kaufmann gem. §§ 6 Abs. 1, 105, 161 Abs. 2 HGB. Sie kann von der Vereinfachungsvorschrift des § 241a HGB keinen Gebrauch machen, da sie kein Einzelkaufmann ist. Mithin ist sie nach Handelsrecht buchführungspflichtig bzw. bilanzierungspflichtig.

Die KG erzielt lt. Ihrer Fragestellung Einkünfte durch Coaching und Beratung, mithin eine Tätigkeit im Rahmen der sog. Gewinneinkunftsarten. Ob dies originär freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 EStG) sind, kann dahinstehen, weil die KG spätestens durch die UG gewerblich geprägt wird (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Die KG ist auch nach Steuerrecht zur Bilanzierung verpflichtet (§ 140 AO). Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist somit nicht möglich.

Zur Frage der Offenlegungspflichten beim Bundesanzeiger

Die UG ist als Kapitalgesellschaft dazu verpflichtet, den Jahresabschluss zumindest zu hinterlegen (§§ 264, 325, 326 Abs. 2 HGB).

Diese Regelungen gelten entsprechend für die KG, da nur die UG persönlich haftet (§ 326a HGB).

Demzufolge müssen beide Gesellschaften einen Jahresabschluss nach Handelsrecht erstellen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die KG für steuerliche Zwecke eine EÜR erstellen könnte.

Auftreten gegenüber Behören

Die UG und die KG sind juristische Personen, wobei die KG nur teilrechtsfähig ist. Sie sind eine natürliche Person.

Sonstiges

Entnehmen kann man auf Dauer nur Gewinne, denn sonst führt es zu wirtschaftlichen/steuerlichen Problemen. Das führt sonst ggf. zu Haftungsproblemen (§§ 169, 172 HGB, auch wenn vertraglich im Innenverhältnis ausgeschlossen) und/oder steuerlichen Problemen (z.B. Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG).

Wenn nur die Haftungsvergütung als Gewinne der UG existieren, reicht schon die Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater, um die UG in Insolvenznähe zu bringen.

Fließen die Gewinne der KG komplett der UG zu, müssten Sie wiederum eine Gewinnausschüttung an die Frau vornehmen, abzüglich Einstellungen in die gesetztliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG und Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (+ ggf. Kirchensteuer).

Man kann sich als Selbständiger auch freiwillig gesetzlich krankenversichern, die Beiträge sind dann einkommensabhängig und es gibt eine kostenfreie Familienversicherung.

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Bevor Du Dir Dein niedliches Gehirn verrenkst, mit welchen gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen man sich vor Abgaben schützt und den Staat maximal ausbeuten kann, solltest Du Dich erst mal um die Entwicklung eines tragfähigen Kundengeschäfts kümmern.

Aus dem Tenor deines Geschreibes schließe ich, dass Dir das niemals gelingen wird, da Du diese Haltung vermutlich auch gegenüber Deinen Kunden einnehmen wirst.