Eigentümerwechsel: Mietkaution an neuen Eigentümer zahlen vor der Aushändigung vom alten Eigentümer?
Hallo,
es gab einen Eigentümerwechsel bei unserer Wohnung, in der ich zur Miete wohne. Der neue Eigentümer (Erwerber) hat dem alten Eigentümer (Verkäufer) nun die Verpfändung des Mietkautionskontos zurückgegeben (nachdem diese offenbar im Verlaufe des Eigentümerwechsels zwischenzeitlich bereits mal beim Erwerber gelandet war), sein Schreiben an den Verkäufer in Kopie zugesandt und fordert mich gleichzeitig auf, die Mietkaution an ihn (den Erwerber) gemäß Mietvertrag (erneut) zu zahlen.
Dass ich die Mietkaution beim neuen Eigentümer hinterlegen muss, kann ich auch nachvollziehen, allerdings wurde mir
a) für die Zahlung eine zweiwöchige Frist durch den neuen Eigentümer gesetzt und
b) habe ich die Mietkaution vom alten Eigentümer aber noch gar nicht ausgehändigt bekommen.
Meine Frage ist jetzt: Darf ich warten, bis der alte Eigentümer mir die Verpfändung/Mietkaution ausgehändigt hat, bevor ich die Mietkaution an den neuen Eigentümer zahle? Diese ist nachweislich an den Voreigentümer übergeben worden, aber ich als Mieter halte sie noch nicht in den Händen und sehe das Risiko, dass ich die Mietkaution nun doppelt zahle und schlimmstenfalls am Ende zwei Parteien hinterherrennen muss: Dem alten Eigentümer, der die Verpfändung noch hat und mir eigentlich umgehend aushändigen müsste und dem neuen Eigentümer, von dem ich irgendwann nach der Wohnungsübergabe den Geldbetrag nochmal zurückhaben möchte.
Ich Netz finde ich ähnliche Fälle, wo aber immer davon gesprochen wird, dass der Mieter die Kaution „zurückerhalten habe“.
Weil der Mieter der Übertragung der Kaution nicht zugestimmt und die Kaution daraufhin zurückerhalten habe, ohne dass darin ein Verzicht der Vermieterin auf die Kaution gesehen werden könne, sei der Mieter in diesem besonderen Fall zur erneuten Zahlung der Kaution nach Treu und Glauben verpflichtet.
https://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/detailansicht/forderung-der-kaution-durch-einen-neuen-vermieter/
In meinem Fall habe ich dies doch noch nicht in diesem Sinne „zurückerhalten“, oder? Ich darf ungeachtet jeglicher Fristen durch den neuen Eigentümer abwarten, bis ich die Mietkaution wirklich in den Händen halte. Solange sind die bisherigen Eigentümer doch in der Haftung und genauer gesagt mit dem Schreiben in Kopie vom neuen Eigentümer zweifelsfrei der Voreigentümer und solange der nicht zahlt, darf der neue Eigentümer nicht die Kaution erneut von mir fordern.
Vielen Dank schonmal für eure Meinungen dazu.
Viele Grüße,
Ralf
3 Antworten

Normalerweise ist es so, wie wilees schon geschrieben hat: Der Mieter hat damit nichts zu tun. Beim Kauf wird die Kaution einfach auf den neuen Eigentümer übertragen. Das ergibt sich aus dem Gesetz.
Aber das hat einen Nachteil für den Verkäufer / früheren Eigentümer: Wenn später der neue Eigentümer die Kaution nicht mehr zurück geben kann, dann haftet auch noch der alte Eigentümer. Dann muss er die Kaution an den Mieter zurück geben. Damit der alte Eigentümer aus der Haftung raus kommt, muss entweder der Mieter zustimmen oder der alte gibt die Kaution an den Mieter zurück und händigt sie dann dem neuen Eigentümer aus.
Dennoch: Du als Mieter hast die Kaution bereits erbracht. Und Du musst sie (auch nicht zwischenzeitlich) nicht zwei mal erbringen. Deshalb musst Du die Kaution an den neuen Vermieter erst dann übergeben, wenn Du die Kaution vom alten Eigentümer zurück bekommen hast. Die Fristsetzung des neuen Eigentümers ist deshalb unzulässig. Du darfst also warten.
Du kannst dem neuen zurück schreiben, dass Du die Kaution dann an ihn vollständig erbringen wirst, sobald der bisherige Eigentümer sie an Dich ausgehändigt hat.

Der neue Eigentümer (Erwerber) hat dem alten Eigentümer (Verkäufer) nun die Verpfändung des Mietkautionskontos zurückgegeben (nachdem diese offenbar im Verlaufe des Eigentümerwechsels zwischenzeitlich bereits mal beim Erwerber gelandet war), sein Schreiben an den Verkäufer in Kopie zugesandt und fordert mich gleichzeitig auf, die Mietkaution an ihn (den Erwerber) gemäß Mietvertrag (erneut) zu zahlen.
Warum denn diese hin und her? Es wäre doch viel einfach gewesen, die Kaution auf den neuen Eigentümer zu übertragen...

Ich würde an deiner Stelle die Unterschrift (die mE gar nicht notwendig gewesen wäre) nachholen und den Verkäufer auffordern, die Kaution auf den neuen Eigentümer zu übertragen, auch im Hinblick auf
§ 566a BGB Mietsicherheit: Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
Denn außerdem haftet der neue Eigentümer dir gegenüber für die Rückzahlung der Kaution (BGH VIII ZR 304/10), selbst wenn er sie nicht vom Vorbesitzer erhalten hat.

Die Mietkaution geht vom Alteigentümer auf den neuen Besitzer über - und der Mieter hat damit im Prinzip gar nichts zu tun.... der hat seine Pflicht mit Kautionszahlung zu Beginn des Mietverhältnisses erfüllt.
Maximal wäre hier eine Unterschrift des Kautionsgebers hinsichtlich der Übertragung vonnöten ( was ich jedoch bezweifle )

Diese Unterschrift des Kautionsgebers an den alten Eigentümer habe ich nicht gegeben. Ich hatte nicht rechtzeitig meine formale Unterschrift an den alten Eigentümer gegegeben, wodurch der alte Eigentümer die Verpfändung vom neuen Eigentümer zurückgefordert und nun auch erhalten hat. Für mich als Mieter nicht weiter schlimm, ich zahle die Mietkaution dann einfach an den neuen Eigentümer. Bloß wie lange darf ich damit warten?

Die wird dann sofort fällig, denn hier hat der neue Eigentümer den Anspruch Dir gegenüber - wie das jetzt mit dem ehemaligen Eigentümer und Dir abgewickelt wird kann ihm - nachdem Du hinsichtlich der Kautionsübertragung Deine Unterschrift verweigert hast - gleichgültig sein.
Wie in meiner Antwort an wilees schon beschrieben: Ich hatte nicht schnell genug auf das Schreiben des alten Eigentümers reagiert und dieser hat in Ermangelung einer Unterschrift von mir nun kurzerhand die Verpfändung zurückgefordert und auch bekommen.