Eigentümerwechsel: Mietkaution an neuen Eigentümer zahlen vor der Aushändigung vom alten Eigentümer?

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Normalerweise ist es so, wie wilees schon geschrieben hat: Der Mieter hat damit nichts zu tun. Beim Kauf wird die Kaution einfach auf den neuen Eigentümer übertragen. Das ergibt sich aus dem Gesetz.

Aber das hat einen Nachteil für den Verkäufer / früheren Eigentümer: Wenn später der neue Eigentümer die Kaution nicht mehr zurück geben kann, dann haftet auch noch der alte Eigentümer. Dann muss er die Kaution an den Mieter zurück geben. Damit der alte Eigentümer aus der Haftung raus kommt, muss entweder der Mieter zustimmen oder der alte gibt die Kaution an den Mieter zurück und händigt sie dann dem neuen Eigentümer aus.

Dennoch: Du als Mieter hast die Kaution bereits erbracht. Und Du musst sie (auch nicht zwischenzeitlich) nicht zwei mal erbringen. Deshalb musst Du die Kaution an den neuen Vermieter erst dann übergeben, wenn Du die Kaution vom alten Eigentümer zurück bekommen hast. Die Fristsetzung des neuen Eigentümers ist deshalb unzulässig. Du darfst also warten.

Du kannst dem neuen zurück schreiben, dass Du die Kaution dann an ihn vollständig erbringen wirst, sobald der bisherige Eigentümer sie an Dich ausgehändigt hat.

Der neue Eigentümer (Erwerber) hat dem alten Eigentümer (Verkäufer) nun die Verpfändung des Mietkautionskontos zurückgegeben (nachdem diese offenbar im Verlaufe des Eigentümerwechsels zwischenzeitlich bereits mal beim Erwerber gelandet war), sein Schreiben an den Verkäufer in Kopie zugesandt und fordert mich gleichzeitig auf, die Mietkaution an ihn (den Erwerber) gemäß Mietvertrag (erneut) zu zahlen.

Warum denn diese hin und her? Es wäre doch viel einfach gewesen, die Kaution auf den neuen Eigentümer zu übertragen...

Wie in meiner Antwort an wilees schon beschrieben: Ich hatte nicht schnell genug auf das Schreiben des alten Eigentümers reagiert und dieser hat in Ermangelung einer Unterschrift von mir nun kurzerhand die Verpfändung zurückgefordert und auch bekommen.

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@derralf

Ich würde an deiner Stelle die Unterschrift (die mE gar nicht notwendig gewesen wäre) nachholen und den Verkäufer auffordern, die Kaution auf den neuen Eigentümer zu übertragen, auch im Hinblick auf

§ 566a BGB Mietsicherheit: Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

Denn außerdem haftet der neue Eigentümer dir gegenüber für die Rückzahlung der Kaution (BGH VIII ZR 304/10), selbst wenn er sie nicht vom Vorbesitzer erhalten hat.

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Die Mietkaution geht vom Alteigentümer auf den neuen Besitzer über - und der Mieter hat damit im Prinzip gar nichts zu tun.... der hat seine Pflicht mit Kautionszahlung zu Beginn des Mietverhältnisses erfüllt.

Maximal wäre hier eine Unterschrift des Kautionsgebers hinsichtlich der Übertragung vonnöten ( was ich jedoch bezweifle )

Diese Unterschrift des Kautionsgebers an den alten Eigentümer habe ich nicht gegeben. Ich hatte nicht rechtzeitig meine formale Unterschrift an den alten Eigentümer gegegeben, wodurch der alte Eigentümer die Verpfändung vom neuen Eigentümer zurückgefordert und nun auch erhalten hat. Für mich als Mieter nicht weiter schlimm, ich zahle die Mietkaution dann einfach an den neuen Eigentümer. Bloß wie lange darf ich damit warten?

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@derralf

Die wird dann sofort fällig, denn hier hat der neue Eigentümer den Anspruch Dir gegenüber - wie das jetzt mit dem ehemaligen Eigentümer und Dir abgewickelt wird kann ihm - nachdem Du hinsichtlich der Kautionsübertragung Deine Unterschrift verweigert hast - gleichgültig sein.

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