Ehepaar, Verlustvorträge aus Aktienhandel, gemeinsames Depot - Verrechnung von Gewinnen?

3 Antworten

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Verrechnet wird mit dem Gewinn, der dem jeweiligen Ehepartner zuzurechnen ist. Bei einem Gemeinschaftsdepot geht man davon aus, dass den Ehepartnern das Depot zu gleichen Teilen gehört - und damit auch der Gewinn.

Und wer hier meint, bei der Zusammenveranlagung sei das egal, der irrt. Denn bei einer späteren Einzelveranlagung will man ja nicht seinen ganzen Verlust einer anderen Person überlassen haben.

das hiesse jedoch dann, dass bei einem Gemeinschaftsdepot die Gewinne und Verluste 50/50 verteilt werden.

Wenn nun nur einer der Partner einen VV hat, der andere nicht, und es kommt zu einem Gewinn, dann werden 50% besteuert (wenn VV grösser als der anteilige Gewinn, besteuert über Abgeltungssteuer). Die Freibeträge lassen wir mal weg.

Richtig?

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@BoersenLaie

Nein, weil die Verlustverrechnung nach der Ermiitlung der Einkünfte erfolgt, also in dem Bereich, in dem die Eheleute bei Zusammenveranlagung wie ein (1) Steuerpflichtiger behandelt werden.

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Primär wird der Gewinn mit den Verlusten des Ehepartners verrechnet, auf den das Depot lautet. Bleibt noch etwas übrig, wird mit dem Vortrag des anderen Ehepartners verrechnet. Handelt es sich um Gemeinschaftsdepots, wird zunächst mit dem Verlustvortrag des ersten Steuerpflichtigen und dann des zweiten (lt. Angabe auf dem Mantelbogen) verrechnet.

Es gelten die Limitationen zur Verrechnung von Verlusten und Gewinnen bei Aktiengeschäften.

also nicht pro rata... Seltsam! Und gut, dass ich gefragt habe, denn das wusste ich/ wussten wir nicht.

Danke!

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Handelt es sich um Gemeinschaftsdepots, wird zunächst ....

Das wundert mich. Die Erträge aus dem Gemeinschaftsdepot teile ich bisher 50:50 auf, also für jeden eine eigene Anlage KAP. Danach werden die enthaltenen, also anteiligen Aktiengewinne mit dem jeweiligen persönlichen Verlustvortrag verrechnet, die noch aus 2008 vorgetragen wurden.

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@LittleArrow

Wenn Du das zuordnest oder aufteilst, dann tauchen die Erträge doch auch auf zwei Anlagen KAP auf. Damit wird es natürlich mit dem Verlustvortrag verrechnet, dessen Anlage KAP das ist.

Die Aufteilung muß nicht 50:50 sein, man kann hier auch abweichende Anteile plausibilisieren, z.B. wenn ein wesentlicher Teil aus einer Erbschaft des einen Ehepartners stammt.

Es gibt jedoch auch Leute, die einfach in ihrer Zusammenveranlagung eine Anlage KAP mit den Daten aus den Jahressteuerbescheinigungen ihrer Gemeinschaftskonten/-depots abgeben, ohne auf der ersten Seite eine Personenzuordnung anzugeben. Das scheinen die Finanzämter zu tolerieren und rechnen dann wie beschrieben gegen Verlustvorträge des ersten und dann des zweiten Steuerpflichtigen ab.

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wird zunächst mit dem Verlustvortrag des ersten Steuerpflichtigen und dann des zweiten (lt. Angabe auf dem Mantelbogen) verrechnet.

Unter diesen Umständen hätte die Klage einer Ehefrau vor dem Finanzgericht in Cottbus sogar eine Berechtigung gehabt, damit nicht immer der Mann den Verlust angerechnet bekommt. Sie wollte auch mal als erste auf dem Mantelbogen stehen.

Das FG hat die Klage aber abgewiesen. Die Begründung war einleuchtend: Hätte das FG der Klage stattgegeben, so hätte der Ehemann sogleich eine gleichlautende Klage anbringen können.

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