Doppelte Haushaltsführung / Hauptwohnsitz verlegen?
Hallo zusammen,
ich beginne zum 4. Januar 2010 eine neue Arbeitsstelle die 160 Km entfert von meinem jetzigen Wohnsitz liegt. Ich möchte aus diesem Grund im nächste Jahr doppelte Haushaltsführung geltend machen. Eine Zweitwohnung ist schon ab Dezember angemietet.
Jetzt ist es aber so, das ich meine Wohnung am Hauptwohnsitz schon gekündigt habe um zu meiner Freundin in die Wohnung zu ziehen, damit nicht noch mehr hin und her Fahrerei entsteht. Die Wohnung meiner Freundin liegt 10 Km weiter vom Arbeitsort weg als mein Nochhauptwohnsitz.
Bedingt durch die Kündigung meiner jetzigen Wohnung, habe ich für diese aber noch die Kündigungsfrist bis Ende Februar 2010 einzuhalten.
Jetzt stellen sich mir folgende Fragen:
Wird das Finanzamt Probleme machen wenn ich mich erst im März 2010 bei meiner Freundin anmelde und mir vielleicht die doppelte Haushaltsführung ab März aberkennen da priv. Gründe?
Wäre es besser mich jetzt schon bei meiner Freundin anzumelden,bevor ich den neuen Job antrete.
Was wird das Finanzamt dann für Nachweise fordern womit ich meinen Lebensmittelpunkt bei meiner Freundin belegen muß. Mietvertrag,Nachweise über Bezahlung der Miete usw.
Danke und Gruß
1 Antwort
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu diesem Thema mit Urteil vom 5.3.2009, AZ: VI R 23/07 geändert und in diesem Urteil auch den grundsätzliche steuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung selbst in sog. Wegverlegungsfällen (d. h. bisher nur eine Wohnung am Arbeitsort und künftig eine weitere Wohnung außerhalb des Arbeitsorts, die Lebensmittelpunkt ist) zugelassen.
Damit kommt es auf den Zeitpunkt des Umzugs in die gemeinsame Wohnung mit der Freundin nicht mehr an. Es muss allerdings ausreichend dokumentiert sein, dass die Wohnung der Freundin tatsächlich der Lebensmittelpunkt ist. Dazu ist diese Wohnung tatsächlich häufig genug aufzusuchen. Die Wohnung muss groß genug sein (nach westeurop. Verhältnissen), dass darin ausreichend Wohnraum für eine weitere Person vorhanden ist. Sie muss auch entsprechend eingerichtet sein, z. B. Schlafstellen für zwei Personen. Ein weiteres Indiz ist auch, wer die Miete für diese Wohnung bezahlt (Kontoauszug!).
Abzugsfähig sind dann die Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstätte in tatsächlicher Anzahl, bspw. 4x pro Woche von der Zweitwohnung und 1x pro Woche von der Hauptwohnung, die Miete für die Wohnung am Arbeitsort und notwendige Mehrwaufw. für Verpflegung.
Hier noch ein Zitat aus dem oben erwähnten BFH-Urteil: "...Das FG wird dabei zu beachten haben, dass auch nach der Änderung der Rechtsprechung unverändert anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820; vom 22.2.2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111; vom 14.10.2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98). Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht grundsätzlich umso mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden, je länger die Auswärtstätigkeit dauert. Indizien dafür, wo der Lebensmittelpunkt liegt, können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH-Urteil in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820, m.w.N.). Angesichts des Umstands, dass der Kläger Mietaufwendungen für eine 140 qm große Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht hat, wird weiter zu beachten sein, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (BFH-Urteile in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820, m.w.N.; vom 9.8.2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376)."