Deutscher Übersetzer wohnhaft im EU-Ausland - Freiberufler in Deutschland werden und im EU-Ausland wohnen?
Ich bin Deutsche, lebe seit langer Zeit im EU-Ausland und bin hier mit einem EU-Ausländer verheiratet. Ich war hier festangestellt, doch nach der Geburt unseres Kindes habe ich eine 3-jährige Elternzeit eingelegt und mich direkt danach als Übersetzerin im besagten EU-Ausland selbstständig gemacht. Mein Büro ist bei uns zu Hause im EU-Ausland. Bei einem deutschen Gericht bin ich außerdem vereidigt worden. Krankenversicherung und Steuern zahle ich hier im EU-Ausland.
Ist es möglich, im EU-Ausland wohnen zu bleiben und gleichzeitig eine Tätigkeit als Freiberufler in Deutschland anzumelden? Muss ich dann in Deutschland Krankenversicherung und/oder Steuern zahlen (ich denke beides, oder)? In welche Steuerklasse käme ich (1 Kind)?
Grund: Ich möchte in Deutschland Kindergeld beziehen (im besagten EU-Ausland gibt es beim 1. Kind nur bis zum 3. Lebensjahr 184 Euro/Monat, dann nichts mehr), das Schulgeld für die (private) deutsche Schule als Sonderausgaben von der Steuer absetzen (in Deutschland geht das, im besagten EU-Ausland nicht) und private Gründe. In Deutschland könnte ich mein altes Kinderzimmer bei meinen Eltern als Büroraum angeben.
Wäre es ferner möglich, gleichzeitig eine freiberufliche Tätigkeit (Übersetzerin, nur übers Internet) in Deutschland und im EU-Ausland auszuüben?
Grund: Ich muss steuerlich im EU-Ausland angemeldet bleiben, da sonst die staatlichen Zuschüsse des EU-Auslandes für unsere Wohnung wegfallen (es ist eine der teuersten Gegenden der EU, mein Mann möchte leider unbedingt hier bleiben).
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
2 Antworten
Wie heißt es so schon, "das leben ist kein Wunschkonzert" udn bei Dir sopielt es auch anscheinend nicht das Lieblingslied.
Die Kombination von deutschen Steuervorteilen, kombiniert mit der Steuerpflicht im EU-Ausland ist eine Art perpetuum Mobile des Steuerrechts.
Die einzige Chance wäre eine Betriebsstätte in Deutschland. Betriebsstätte ist eine feste Einrichtung in der man seine Tätigkeit ausübt. Also nicht ein Briefkasten am Haus der Eltern.
Aber selbst dann sehe ich für das Kindergeld schwarz, denn die Vorschrift in § 62 EStG lautet:
(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Selbst wenn Du Deine Betriebsstätte in Deutschland hättest, wärst Du mit den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit hier im Normalfall nur beschränkt Einkommensteuerpflichtig.
Wenn Du hier einen Wohnsitz begründest, dann wären die Voraussetzungen erfüllt, aber ich frage mich, ob die Kosten nicht höher wären, als das Kindergeld.
Du würdest aber nicht in D arbeiten - es wäre nur eine Meldeadresse - und Melderecht hat mit dem Einkommensteuer-Gesetz wenig zu tun.
Wenn Du eine Webseite zitierst und anwenden möchtest, dann musst Du die entsprechende Seite auch bis zum Ende lesen.
Da ist die Rede davon, das die Regel die Du nennst zu Kindergeld nach dem BKGG führt.
Der von Dir zitierte Text geht so weiter:
Der Antragsteller muss in diesen Fällen eine dieser Voraussetzungen erfüllen
- dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen
- im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert sein (z.B. Diplomaten an einer deutschen Botschaft oder Mitarbeiter der NATO)
- als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sein
- Rente nach deutschen Vorschriften beziehen und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen
Was Du geschildert hast, trifft auf keinen dieser Punkte zu.
Ich würde dann doch auch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlegen, oder?
M.E. "oder." Dem Sozialversicherungsrecht unterliegst Du, wenn Du eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübst, aber Du bist selbständig tätig.
Danke nochmals für Ihre Antwort. Wie Sie an meiner letzten Frage sehen (Ich würde dann doch auch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlegen, oder?) habe ich die zitierte Website natürlich bis zum Ende gelesen, Ihnen lediglich die lange Aufzählung ersparen wollen. Ich bin wirklich für Hilfe dankbar, aber bitte ohne Agressivität. Das tut wirklich nicht not.
Doch, ich würde in Deutschland arbeiten, da ich in Deutschland Steuern zahlen würde. Ich arbeite ausschließlich über das Internet. Entscheidend ist lediglich, in welchem Land ich meine Einkünfte versteuere.
"Entscheidend ist lediglich, in welchem Land ich meine Einkünfte versteuere" - Du hast in D keine Einkünfte.
Das war nicht aggressiv gemeint, nur es sah eben so aus als hättest Du vor der Aufzählung aufgehört zu lesen.
Und ich bleibe dabei, als Selbständige unterliegst Du nicht dem Sozialversicherungsrecht.
Doch, ich würde in Deutschland arbeiten, da ich in Deutschland Steuern zahlen würde. Ich arbeite ausschließlich über das Internet.
Das ist das Grundproblem unserer modernen Zeit, wo ich meine Arbeit per Internet in Sekunden quer durch die Welt übertragen kann.
Zur Zeit ist die Regel aber in diesen Fällen eben nicht "ich arbeite da wo ich meine Steuern zahle" sondern bei diesen Berufen wie Übersetzer, Steuerberater, Anwalt, Ingenieur ist es eben so, das man dort die Steuern zahlt, wo man seine Betriebsstätte hat (s.o. schon beschrieben) und das kann eben der Küchentisch in der Wohnung sein.
Überlege Dir die Wirkung wenn es anders herum wäre. Da mache ich meine Beratungen und Gutachten und sage, ich möchte auf den Bahamas Steuern zahlen und melde mich dort beim Finanzamt.
Heute schon der Zweite, der mit Deutschland nichts zu tun haben will, aber steuerliche und soziale Vorteile geniessen will.
So nicht.
Bitte die Nachricht genau lesen. Mein Kind soll im EU-Ausland in die DEUTSCHE Schule, die sehr teuer ist (darum möchte ich das Schulgeld auch in Deutschland steuerlich absetzen) und ICH würde sehr gern zurück in meine Heimat, nur mein EU-ausländischer Mann nicht. Das steht alles in der Nachricht. Bitte keine voreiligen, etwas agressiv wirkende Antworten.
Bitte die Antworten genau lesen und keine Ausflüchte suchen.
Du lebst nicht in D, Du arbeitest nicht in D, Deine Beziehung zu D ist nur Deine Staatsangehörigkeit. Die aber hat mit dem Vorgebrachten nichts zu tun.
Vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Auf der Website https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-im-ausland-lebende-deutsche.html steht folgendes:
"Ein Anspruch aus dem Bundeskindergeldgesetz kann gegeben sein, wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb Deutschlands liegt und der Antragsteller beschränkt steuerpflichtig ist. Gemäß § 1 Abs. 4 EStG ist beschränkt steuerpflichtig, wer im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, aber inländische Einkünfte iSd. § 49 EStG erzielt."
Demnach, wenn ich nun ein Büro in Deutschland habe (es ist ein Raum-mein altes Kinderzeimmer eben- kein bloßer Briefkasten), in Deutschland als Freiberufler arbeite (=inländische Einkünfte) und im EU-Ausland wohne, dürften doch alle Voraussetzungen gegeben sein, oder? Ich würde dann doch auch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlegen, oder?