Denkmalabschreibung auch nach Verkauf?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es fehlt mir die Zeit das für die Denkmalabschreibung zu überprüfen, könnte mir aber vorstellen, daß das vergleichbar ist wie bei der Aufteilung vom Reparaturaufwendungen bei Wohnimmobilien:

Da ist ja bekanntlich eine Aufteilung auf bis zu 5 Jahre möglich. Findet vor Ablauf dieses Zeitraums eine Veräußerung der Immobilie statt, kann der restliche Betrag im letzten Kalenderjahr der Besitzzeit auf einen Schlag abgesetzt werden.

Es ist kaum zu glauben aber Fakt, dass der Fall wohl extrem selten vorkommt.

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Ich habe mal einen zweiten Einspruch mit dem Antrag eingelegt, die Restabschreibung für 2018 bis 2020 in 2017 anzusetzen. Mal schauen, was passiert.

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@Rat2010

Viel Glück!

Und dem Finanzbeamten viel Verstand, wo immer der ihn auch hernehmen mag....

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Danke für den Stern. Auch wenn ich außer mit Mutmaßungen nicht viel helfen konnte.

Eine Bitte habe ich: Da ich Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses bin interessiert mich das Resultat des Rechtsmittelverfahrens. Halte uns bitte informiert.

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@Privatier59

Dem ersten (volle AfA 2017) wurde stattgegeben. Der zweite Einspruch wurde abgelehnt und in Wirklichkeit kam mir die Idee irgendwann auch komisch vor.

Grund ist, dass es eine Sonderabschreibung ist. Also eine besondere Abschreibung aber immer noch eine Abschreibung. Weil besonders und Jahresabschreibung im Jahr der Anschaffung und im Jahr des Verkaufs voll.

Nur: als "Absetzung für Abnutzung" kein Gesamtbetrag, der verteilt wird, sondern ein Prozentsatz je Jahr der Nutzung. Ohne Nutzung auch keine Abschreibung mehr.

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Auf die Idee ist hier auch noch niemand gekommen.

Abschreibung auf etwas, das man nicht hat - ich werde mich in den Schlaf lachen.

Sorry, verklickt. Nicht hilfreich. Genau dort könnte man einen Blick ins Gesetz oder in die Richtlinien werfen und zu einem hilfreichen Ergebnis kommen.

Für euch wäre es ja ebsnso unlogisch, dass man bei Verkauf anfang Januar die volle JahresAfA hat. Es scheint also anders zu sein als beim § 7 und wenn es keine einschlägigen Urteile gibt, habe ich die Abschreibung bis 2020, denn so steht es im Gesetz.

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@correct

Gerne:

Einkommensteuergesetz (EStG) § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. 7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Fußnote

(+++ § 7i: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)

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@correct

Wieso? Es ist das Zitat der Fundstelle.

Hast du eine Fundstelle, wonach die erhöhte Absetzung von Baudenkmalen in dem Jahr endet, in dem man es verkauft?

Findest du irgendwo einen Hinweis darauf, dass man damit Einkünfte erzielen muss.

Ich vermute ja auch, dass es anders ist und war noch im letzten Jahr überrascht, dass man die Abschreibung für das ganze Jahr hat. Es würde mich nur ärgern, wenn ich nach der Verjährungsfrist erfahre, dass ich Geld verschenkt habe.

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@Rat2010

Ha, Du vermutest und sprichst vom Jahr des Verkaufs.

Der Fragesteller redet aber von den Jahren danach.

Dafür such mal eine Fundstelle.

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@correct

Wenn ich die Antwort kennen würde, würde ich nicht fragen. Im §7i fehlt mir ein Hinweis darauf, dass der Sanierer das Denkmal auch besitzen muss, um die Abzugsbeträge zu haben.

Es steht also woanders oder ich habe sie.

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In all den anderen Paragrafen (Abschreibung betreffend) finde ich das auch nicht.

Ich schon. Schau dir doch einfach §7 Abs. 1 an, auf den sich Abs. 4 beruft. 7i nicht.

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