DB Überweisung wegen Schwarzfahren?

3 Antworten

ich Frage mich ,ob ich die Überweisung auch mit der Karte von meinem Bruder machen kann.

kannst Du .... aber .....

https://www.anwalt.de/rechtstipps/minderjaehriger-ohne-fahrschein-kein-erhoehtes-befoerderungsentgelt-zulaessig_127497.html

Ah, das meinst Du - toll, das ist cool. Nette Regelung, kannte ich gar nicht. Wird sicherlich auch sehr zahlreich und vielseitig verwendet bzw. ausgenutzt .... :

Anders als bei einem volljährigen Kunden kann von Minderjährigen das sogenannte „erhöhte Beförderungsentgelt“ grundsätzlich nicht verlangt werden.

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Die Argumentation ist richtig, wenn man auf eine ausschließlich vertragliche Legitimation des erhöhtes Beförderungsentgelts abstellt. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist aber auch nochmal ausdrücklich gesetzlich geregelt (§ 5 EVO). Da dürfte die Argumentation über § 107 BGB nicht greifen.

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JA. Du, der DB AG ist es völlig schnuppe, von wem sie das Geld überwiesen bekommt. Hauptsache es wird in der Zahlfrist überwiesen. Solltest Du diese verpennen, schaltet die DB AG sofort ein Inkasso ein, sehr beliebt war da früher Haas & Kollegen, so eine Bretterbude aus Baden-Baden mit ausgebildeten Wolfsrudeln an der Hotline, bundesweit bekannt.

nur sollte man sich durchaus einmal mit der Rechtslage auseinandersetzen .....

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@wilees

Also, wer das überweist ist doch equal. Habe da früher nie eine anderslautende Erfahrung gemacht .... Nur da musste ich für meinen damaligen SuperDupaHelden überweisen, weil der das nie auf die Kette bekommen hat.

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@wilees

Ah, ich weiss worauf Du hinaus willst: Man darf das Girokonto nur für eigene Zwecke verwenden. Du das gilt aber vor allem für den Eingang von Entgelt, Rente und Transferleistungen, aber doch nicht schon bei 60 Öcken in der Überweisung ...

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@Maerz2019

ich wollte in eine andere Richtung .... überweisen darf da wer mag .... ich kan auch eine Rechnung des "Papstes" bezahlen wenn ich möchte. Nur Minderjährige + die Forderung nach einem erhöhten Beförderungsentgelt blabla .... das beißt sich.

Link ... s.o.

Das Wichtigste vorweg: Anders als bei einem volljährigen Kunden kann von Minderjährigen das sogenannte „erhöhte Beförderungsentgelt“ grundsätzlich nicht verlangt werden. Bei dieser Zahlung, die regelmäßig erhoben wird, wenn der Kunde bei einer Kontrolle keinen Fahrschein vorweisen kann, handelt es sich um eine in den Beförderungsbedingungen geregelte Vertragsstrafe. An dieser Stelle kommt Minderjährigen jedoch zugute, dass sie durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Rechtsverkehr besonders geschützt werden.

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@wilees

Das funktioniert aber nur, wenn über eine Regelung in einem privatrechtlichen Vertrag argumentiert wird. Auf § 5 EVO dürfte der § 107 BGB nicht anzuwenden sein.

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Eine Karte ist grundsätzlich nicht geeignet um Geldbeträge zu überweisen. Du benötigst ein Konto. Und, ja, es kann natürlich auch vom Konto eines anderen kommen.

Aber egal wer sonderbarerweise Deine Karte hat, Du kannst natürlich von Deinem Konto überweisen.