Darf Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft die Sicherungspflicht für einen Gartenteich verweigern?

2 Antworten

Du kannst eine außerordentliche Eigentümerversammlung zu dieser Frage einberufen:

http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__24.html

Lehnen die Miteigentümer dann auch noch Sicherungsmaßnahmen ab, kann deren Ablehnung durch gerichtlichen Beschluß ersetzt werden, allerdings nur, wenn Deine Sorgen objektiv berechtigt sind.

Was ich mich insofern nämlich frage, ist, ob nicht den Nachbarn die Sicherungsaufgabe trifft. Schließlich war er es ja, der die Hecke entfernt hat. Ich würde eher in dessen Richtung schießen und ihm deutlich machen, daß er sich bei Verletzung der Aufsichtspflicht und dadurch bedingten Folgen möglicherweise der fahrlässigen Körperverletzung oder gar fahrlässigen Tötung schuldig machen könnte und ihn ultimativ auffordern, sein Grundstück endlich wieder zu sichern. Möglicherweise verstößt die Entfernung einer Grundstücksumfriedung ja sogar gegen Rechtsnormen wie Nachbarschaftsgesetz oder örtliche Satzungen dazu.

Verunglückt ein Kind in einem Teich, stellt sich meist die Frage, ob der Grundstückseigentümer durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht haftet oder ob die Eltern des Kindes durch Verletzung ihrer Aufsichtspflicht (mit)verantwortlich sind. Zu beweisen, dass die Eltern ihrer Aufsichtspflicht tatsächlich nicht nachgekommen sind, kann problematisch sein. Neben dem Grundstückseigentümer kann unter Umständen auch der Architekt oder der Bauunternehmer haften, wenn der Teich nicht richtig abgesichert wurde.

http://recht.mein-schoener-garten.de/?seite=content/200306/index.html