Darf man zur Einhaltung der Kleinunternehmerumsatzgrenze von 17,500 Euro Rechnungsausstellungen ins nächste Jahr verschieben?

3 Antworten

Es fand nie eine Auseinandersetzung bezüglich IST- / SOLL-Versteuerung statt.

Was ist denn damit gemeint?

und den Kleinunternehmerstatus 2017 behalten?

Wie ich bei wfwbinder schon schrieb. Es hängt davon ab, wann das Geld bei dir eingeht.

Diese ganze KU-Regelung ist so nützlich wie ein Kropf, man sollte diesen Mist abschaffen.

Die Leistung ist erbracht, der Umsatz erarbeitet.

 Der Rest ist nur noch verschleiern der tatsächlichen Verhältnisse.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

D.h. also, Ihrer Meinung nach nicht zulässig?

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@wfwbinder

Was ist mit dem Zufluss-Abfluss-Prinzip der Einnahme-Überschuss-Rechnung? sowie die Ist-Besteuerung?

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@tommytom

Man beachte die unterschiedlichen Steuerarten:

1. § 11 EStG, Zufluss-Abfluss-Prinzip = Einkommensteuer

2. § 19 UStG + § 3 Nr. 9 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG = Umsatzsteuer.

Die Regeln wie etwas zu behandeln ist, kann bei unterschiedlichen Steuerarten auch unterschiedlich sein. Wie in diesem Fall.

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@wfwbinder

richtig.

So sehr sich mein Rechtsgefühl auch dagegen wehrt und ich dir deshalb zustimmen möchte: Es ist nicht richtig.

Siehe § 19 (3) Satz 2:

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet ....., ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen.

Heißt im Klartext: Was der Fragesteller hier erfragt, funktioniert. Es funktioniert, weil die Erlaubnis nach § 20 auch rückwirkend gewährt werden muss.

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@EnnoWarMal

Man sieht dass Dein Umsatzsteuer § 19 Tipp von früher sehr fehlt.

Top.

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@wfwbinder

Das war einer von zwei Tips, deren Verlust ich wirklich bedauere.

Da steckt eine Menge Arbeit drin. Wie ich Ria da bewerte, kann man sich wohl denken.

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Grundsätzlich entsteht die USt im Fall der Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - § 20 EStG) mit Zufluss des Entgelts. Auch wenn bei der Kleinunternehmerregelung keine USt erhoben wird, bleibt es dabei, dass das Entgelt (wie auch einkommensteuerlich) erst zum Zeitpunkt des Zuflusses umsatzsteuerlich wirksam wird.

Theoretisch ist es bei einer Leistung im Mai beispielsweise möglich, dass die Rechnung im Oktober gestellt wird und der Kunde erst im Folgejahr bezahlt. Dann wird die Zahlung auch erst im Folgejahr berücksichtigt.

Bei Rechnungen an Unternehmer ist jedoch zu beachten, dass der leistende Unternehmer innerhalb von 6 Monaten nach der Leistungserbringung verpflichtet ist, eine Rechnung zu stellen - siehe UStG § 14. Von Mai bis Januar sind jedoch mehr als 6 Monate.

Übrigens ist im 2. Bürokratieentlastungsgesetz vorgesehen, dass die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro mit Wirkung zum 01.01.17 auf 20.000 Euro angehoben wird. Im Vorjahr (also 2016) wird also 20.000 Euro die Schwelle sein.

Bei Rechnungen an Unternehmer ist jedoch zu beachten, dass der leistende Unternehmer innerhalb von 6 Monaten nach der Leistungserbringung verpflichtet ist, eine Rechnung zu stellen - siehe UStG § 14. Von Mai bis Januar sind jedoch mehr als 6 Monate.

Und wenn er dem nicht nachkommt und erst nach 8 Monaten seine Rechnung ausstellt, hat das dann Auswirkungen auf seinen Gesamtumsatz?

Ist diese Regelung nicht eher eine Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger, die ihm Rückendeckung bei Nichtausstellung gibt, hinsichtlich Kosten für Rechtsmittel etc.?

Übrigens ist im 2. Bürokratieentlastungsgesetz vorgesehen, dass die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro mit Wirkung zum 01.01.17 auf 20.000 Euro angehoben wird. Im Vorjahr (also 2016) wird also 20.000 Euro die Schwelle sein.

Das war wohl leider nur ein Vorschlag, von dem man sich nun doch abgewendet hat. Aber danke, dass du mich für 20 Sekunden zum glücklichsten Menschen der Welt gemacht hast.

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