Darf man bei der Steuer den kürzesten oder den schnellsten Weg für die Pendlerpauschale verwenden?

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as Gesetz stellt zur Berechnung grundsätzlich auf die Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrundegelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Eine Verbindung ist verkehrsgünstiger, wenn durch sie die Arbeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird.

Bei dieser Variante muß man sich aber sehr oft auf Schwierigkeiten bei der Annerkennung mit dem Finanzamt einstellen.

Was ist bei der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zu beachten? Zitat: " Es wird bei der Berechnung der Entfernungspauschale in der Regel nur die kürzeste Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur, soweit die längere Strecke vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird und offensichtlich verkehrsgünstiger ist. So etwas kommt etwa bei der Benutzung einer Umgehungsstraße wegen Staus in der Innenstadt in Betracht." http://www.kapital-rechner.de/pendlerpauschale/ Gruß Z... .

zur Berechnung nimmt das Finanzamt den kürzesten Weg, ausser es gibt nachvollziehbare Gründe für einen Umweg, der schneller ist.

Das lokale Finanzamt kennt die meisten Wege, damit auch die gängigen Mehr-km wg. schnelleren Verkehrsverbindungen.

Ich konnte bisher längere Wege ohne Probleme durchsetzen, sofern sie verständlich waren und die Argumentation schlüssig war.