Darf eine Wohnungsgenossenschaft eine Kaution von einem neuen Mieter verlangen?

4 Antworten

Wodurch ist die Frage denn eigentlich motiviert? Nach meiner Kenntnis ist die Handhabung bei den Wohnungsbaugenossenschaften recht unterschiedlich: In jedem Falle muß man ja Genossenschaftsanteile erwerben ansonsten bekommt man die Wohnung erst garnicht. Manche Genossenschaften lassen es damit bewenden, andere hingegen verlangen zusätzlich eine Kaution. Rechtlich zu beanstanden ist das nicht, insbesondere liegt keine nach § 551 BGB unzulässige Übersicherung vor. Der Genossenschaftsanteil dient ja nicht primär der Absicherung von Forderungen aus dem Mietverhältnis sondern ist ein Mitgliedschaftsrecht.

Die Regelungen des § 551 BGB zur Mietkaution gelten für preisfreien und preisgebundenen Wohnraum. Eine Einschränkung gilt: Bei preisgebundenem Wohnraum, also für Sozialwohnungen (öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau) und steuerbegünstigte Wohnungen (mit Aufwandsdarlehen/-zuschüssen geförderter Wohnungsbau), darf die Kaution nur für Schönheitsreparaturen und Schäden an der Wohnung vereinbart werden (§ 9 Abs. 5 Wohnungsbindungsgesetz).

Wichtig: § 551 BGB ist zwingendes Recht. Der Vermieter darf zum Nachteil der Mieter nicht von dieser Bestimmung abweichen.

Wichtig: § 551 BGB ist zwingendes Recht.

Zwingend ist es nicht das der Mieter eine Kaution hinterlegt.

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Ich will mich hier kurz fassen, weil schon erschöpfende Auskünfte erteilt wurden. Die Wohnungsbaugenossenschaft kann eine Kaution verlangen. Sehr schön ausgeführt von "privatier" die Gründe. gruß williamsson

Mietsicherheistleistungen sind gem. § 551 BGB (ggf. i. V. m. § 9 WohnBindG) geltendes Recht.

Das gilt für jeden VM, auch von Genossenschaftswohnungen :-)

Allein die Tatsache, dass der Vormieter keine oder eine geringere Kaution hinterlegen musste berechtigen den Neu-Mieter nicht, dies ebenso zu beanspruchen: Keine Kaution, kein Mietvertrag.

G imager761