Darf eine Generalbevollmächtigte den Nachlass entsorgen?

4 Antworten

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Wenn ich den Sachverhalt lese, wird mir nicht klar, was Du willst.

Die Beerdigungskosten hat Erbe A gezahlt, wenn auch erst nach Klage.

ERbe B hat ausgeschlagen, hat also befürchtet, dass mehr schulden und kosten vorhanden sein könnten, als das Erbe wert ist.

Damit ist für B die Sache doch durch. Ausschlagung, nichts selbst zahlen müssen, Punkt.

Wenn nun doch noch Schulden vorhanden sind, die A nicht gezahlt hat aus dem Verkauf der Möbel, oder vom Geld auf dem Konto, so ist es doch ein Problem der Gläubiger udn nicht des Erben B.

Oder geht es um den Neid, das A etwas für sich zu Unrecht abgezweigt haben könnte?

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Hallo, die Frage wurde wohl falsch verstanden. A + B sind Geschwister, A hat eine Generalvollmacht der Mutter über den Tod hinaus. A hat den Nachlass der Mutter für sich beansprucht und sämtlichen Nachlass mitgenommen, behauptet nun aber plötzlich, die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen zu haben und kein Erbe zu sein. B hat die Erbschaft ohnehin ausgeschlagen.

Kann A behaupten, kein Erbe zu sein, obwohl sie den kompletten Nachlass für sich beansprucht hat? Durfte sie die Gegenstände ihm Rahmen ihrer Vollmacht für sich beanspruchen, ohne Erbe zu sein? Wenn keine Erben vorhanden sind müssen die direkten Nachkommen die Beerdigung zahlen, daher verlangt A nun die Hälfte der Beerdigungskosten von B. (die Beerdigungskosten eingeklagt hat übrigens das Beerdigungsinsitut, da A nicht gezahlt hat).

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@Rumpelkasten

Ich habe das schon verstanden.

Aber das ist doch nciht das Problem von B, sondern nur von den Gläubigern der Erblasserin und A.

An stelle von B würde ich meine Zeit nicht auf die Probleme der Schwester verschwenden, wenn ich mit der sowieso kein gutes Verhältnis habe. Ist doch alles "easy."

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@wfwbinder

Das mit dem Einklagen der Beerdigungskosten hatte ich nach dem Sachverhalt anders verstanden. OK, da ist das Interesse gegeben, dass A alles zahlt, aber wenn das geschehen ist, dann ist die Sache durch.

Wenn A die Beerdigungkosten nciht voll übernimmt, würde ich zur "Motivation" darauf hinweisen sonst den ganzen Fall vor Gericht zu bringen.

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@wfwbinder

Leider lässt die Schwester dem B keine Ruhe, daher meine Frage. Sie hat im Namen der Mutter mit der Vollmacht Schulden gemacht und gegen den B wegen angeblicher Versäumnisse (Wohnrecht der Mutter bei B) geklagt (erfolglos). Daher nochmals meine Frage: Darf sie als Generalbevollmächtigte den Nachlass für sich beanspruchen (incl. Verkauf von Gegenständen etc) oder wird sie dadurch aufgrund schlüssigem Handeln Erbin?

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@Rumpelkasten

In dem Moment, wo sie Sachen von Wert an sich nimmt in der Absicht sie sich anzueignen (im Gegensatz zu, sie nimmt es aus der Wohnung und sichert es nur, falls der Gerichtsvollzieherr kommt, um es zu verwerten), hat sie das Erbe angenommen.

Ich Verweise da auf @Privatier59

Die Sache ist natürlich kompliziert, oder kann kompliziert sein. Manch einer wird sagen, der Erbe, der ausgeschlagen hat, soll sich gar nicht kümmern, aber ein Mensch, der so eine Vollmacht hat, hat auch Verantwortung.

Dazu gehört auch in einem Fall wo sonst die Miete weiter laufen würde udn so der Vermieter geschädigt werden kann, z. B. die Wohnung zu räumen in "Geschäftsführung ohne Auftrag" um keine Kosten entstehen zu lassen, die wieder die Gläubiger schädigen könnten.

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Erben ersten Grades sind sofern die Beerdigungskosten nicht aus der Erbmasse getragen werden können, auch dann verpflichtet, die Beerdigung zu zahlen, wenn sie das Erbe ausschlagen.

Ergo, ja es ist richtig, das von dir eine Beteiligung an den Beerdigungskosten trotz Ausschlagung verlangt wird.

Es ist also nur der Punkt zu klähren, ob die Erbmasse gross Genug war um davon die Beerdigung zu zahlen oder ob da wirklich nur Schulden waren.

Wenn auch A das Erbe ausgeschlagen hat, hätte sie sich in allen Angelegenheiten an einen Staatlichen Erbenverwalter wenden müssen. Dieser hätte ihr als aller erstes die Generalvollmacht entzogen. Wenn sie also tatsächlich Sachen entsorgt hat, dann ist das eine Veruntreuung.

Jeder Erbe darf eine Kontovollmacht, auch wenn diese über den Tod hinaus erstellt wurde, widerrufen. Dann hat diese keine Gültigkeit mehr!

Nur wenn sich alle Erben einig sind, friedlich miteinander umgehen, sollte man das nicht machen, denn dann bleibt man, sofern Geld auf dem Konto ist, handlungsfähig.

Weiterhin hat jeder Erbe Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis, also eine Aufstellung vom Vermögen und von den Verbindlichkeiten.

Bevor ich ausgeschlagen hätte, hätte ich mir die Kontobewegungen der letzten Jahre zeigen lassen. Auch hierauf hat jeder Erbe einen Anspruch.

Die Beerdigungskosten musst Du dennoch anteilig übernehmen, trotz Ausschlagung. Es sei denn, dass der Nachlass diese Kosten getragen hätte.

Vielen Dank. Da A eine Vollmacht hatte hat sie das Konto der Mutter regelmäßig geplündert, weswegen auch eine Kontrollbetreuung eingerichtet wurde. Da A sich mit der Vollmacht aber selbst beschenken durfte wurde die Kontrollbetreuung wieder aufgehoben. B wollte nichts vom Nachlass, vor allem möchte er seinen Seelenfrieden. Und Erben gibt es derzeit ja eben offiziell nicht, da A und B ausgeschlagen haben, wobei sich A den ganzen Nachlasse unter den Nagel gerissen hat und somit doch aufgrund konkludentem Handeln Erbin sein dürfte. Es sei denn, sie dürfte es aufgrund ihrer Vollmacht, was auch meine Frage war.

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@Rumpelkasten

Nein, darf/durfte B nicht!

Aber wo kein Kläger!!!

Es obliegt nun dir, ob Du das dem Nachlassgericht mitteilen möchtest und denen das auch beweisen kannst, dass B durch eine Willenserklärung/Handlungswille Erbe durch konkludentes Handeln wurde und gar nicht ausschlagen kann/darf!

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Das mit dem Annehmen einer Erbschaft liest man andauernd.

Und trotzdem ist es nicht richtig. Ich zitiere Goethe: Getretner Quark wird breit, nicht stark.

Man wird automatisch Erbe und muss ausschlagen.

Wenn man sich vor der Ausschlagung dann aber Stücke des Erbes angeeignet hat, hat man sich an fremden Eigentum vergriffen. Unterschlagung nennt man so etwas.

"hat man sich an fremden Eigentum vergriffen. Unterschlagung nennt man so etwas"

Diese Auffassung kann ich nachvollziehen, sehe das aber anders!

Denn da ist das Nachlassgericht rigoros, nennt das nicht Unterschlagung, vielmehr wurde dann das Erbe nicht ausgeschlagen, durch diese Handlung hat man seine Erbenstellung bestätigt.

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@Alarm67

Wo steht denn mit der Bestätigung des Erbes im BGB? Ich finde da nur etwas von Ausschlagung.

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@Privatier59

116 BGB

Willenserklärung, hier dann der Handlungswille!!!

"Ferner kann die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten erfolgen (pro herede gestio). Eine konkludente Annahme der Erbschaft ist anzunehmen, wenn der Erbe objektiv erkennbar zum Ausdruck bringt, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Ein konkreter Annahmewille ist nicht erforderlich. Das Gesetzt behandelt die Annahme als Willenserklärung. Der bloße Nachweis des fehlenden Willens bzw. eines Irrtums beseitigt die Annahmewirkung nicht. Wenn also der Erbe z.B. irrtümlich über einen Nachlassgegenstand verfügt, ohne dass dies eine Maßnahme der laufenden Verwaltung darstellt, da er ihn zu seinem Eigenvermögen rechnet und dieses Verhalten nach außen als Annahme erscheint, so muss die Wirkung der objektiv vorliegenden Annahme durch Anfechtungserklärung im Sinne von § 1955 BGB beseitigt werden. Die Grundlage der Anfechtung bildet in dieser Konstellation der § 119 Abs. 1,1. Alt. BGB, da dem Erben die richtige Vorstellung über den objektiven Sinn seines Verhaltens fehlte. Die Veräußerung von Nachlassgegenständen oder auch Verkaufsangebote, die Belastung von Nachlassgegenständen sowie die Verwendung von Nachlassmitteln, die Geltendmachung von Nachlassansprüchen und die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten bringen die Annahme der Erbschaft zum Ausdruck, wenn diese Rechtsgeschäfte über den Rahmen der laufenden Verwaltung, die Fürsorge für den Nachlass, hinausgehen."

https://www.streifler.de/artikel/ab-wann-ist-eine-erbschaft-konkludent-angenommen-3f-_8289

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@Alarm67

Faszinierend:

Ohne einen einzigen Rechtsprechungs- oder Literaturnachweis zur Kernthese. Da hätte ich auch meinen Friseur fragen können.

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@Privatier59

Logisch ist doch, wenn der gesetzl. Erbe durch konkludentes Handeln die Erbschaft annimmt, das Erbe gar nicht mehr ausschlagen kann/darf, es dann auch keine Unterschlagung durch diese Person geben kann.

Was dem gesetzl. (Allein)Erben gehört, kann von diesem nicht unterschlagen werden.

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@Alarm67

Das was der Advokat da zum besten gibt sollte dem Justizprüfungsamt Anlass geben den zur Nachprüfung zu laden.

Eine Erbschaft fällt nach dem Gesetz automatisch an. Sie kann daher garnicht angenommen werde. Das wäre gemoppelt.

Wenn, dann müßte man über einen Verzicht auf die Ausschlagung sprechen. Die ist aber mit Formalien verbunden und entzieht sich der konkludenten Ausübung.

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