darf die Schulleitung in der Grundschule das frühstücken verbieten?

7 Antworten

Dies ist recht differenziert zu betrachten. Mal abgesehen von Fällen, in denen zur Abwendung einer Notlage die Aufnahme von z.B. Glukose erforderlich ist, um eine Hypoglykämie abzuwenden, geht es wohl um normale Unterrichtssituationen.

Die Hausordnung von Schulen untersagt in der Regel Essen und Trinken in Unterrichtsräumen oder generell in allen Innenbereichen einer Schule, die nicht spezifisch für die Nahrungsaufnahme ausgewiesen sind (also Café, Bistro, Mensa, besondere Sitzbereiche). Ebenso sind Essen und Trinken im Unterricht normalerweise explizit untersagt. Das schließt auch Kaugummis oder ähnliche Dinge ein, da sie zur Ablenkung dienen. Das bedeutet, die SuS müssen Essen und Trinken außerhalb der Schulstunden in den dafür vorgesehenen Bereichen der Schule durchführen.

Lehrende können für sich die Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 GG in Anspruch nehmen, wonach die Lehre frei ist, jedoch untersteht nach Art. 7 GG die Lehre an Schulen der Aufsicht des Staates, d.h. folgt insbesondere den Leitlinien von Lehrplänen und Prüfungsvorschriften. Eine pädagogische Freiheit können Lehrer jedoch an allgemeinbildenden Schulen durchaus für sich in Anspruch nehmen, sofern die von staatlicher Seite gesetzten Ziele eingehalten werden. Die pädagogische Freiheit von Lehrenden ist daher im wesentlichen eine Gestaltungsfreiheit der Unterrichtsinhalte im gesetzten Rahmen der Lehrpläne, sowie die Erfüllung der Vorgaben von Richtlinien der Leistungskontrolle. Dies ist auch eine Freiheit der Schüler in Bezug auf ihre freie Entfaltung der von den Lehrkräften zu unterstützenden und zu fördernden Interessen (Art. 2 Abs. 1 GG).

Halten Lehrende daher ein gemeinsames Frühstück (z.B. zur Erziehung zur gesunden Ernährung) für pädagogisch sinnvoll, so kann dies von den zuständigen Lehrkräften gestattet werden. Sollte nach einem solchen Frühstück der Reinigungsaufwand überdurchschnittlich hoch ausfallen oder Schäden am Boden durch Getränke und Essensrechte hervorgerufen werden, kann allerdings die Schulleitung dies in Folge ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen untersagen. Ebenso kann in Räumen, in denen z.B. mit Chemikalien hantiert wird, das Essen und Trinken generell untersagt werden.

Ich würde daher davon ausgehen, dass ein generelles Verbot für Essen und Trinken im Schulgebäude nicht haltbar wäre. Lehrende können unter Einhaltung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen aus pädagogischen Gründen gemeinsame Frühstücke gestatten. Im Vordergrund muss jedoch der pädagogische Effekt stehen - nicht die reine Nahrungsaufnahme. Ansonsten wäre dies nicht durch die Gestaltungsfreiheit der Lehrenden abgedeckt.

Die SL ist weisungsbefugt. Sprich: sie bestimmt, wann Pause ist und wann/wo gegessen wird. Normalerweise würde man das in einer GLK abstimmen. Früher war es aber ganz normal, dass die Grundschüler mit Brotbox in die Pause sind.

Ich glaub, bei meinem Kind hat sich das Problem mit dem nicht-gegessenen "Pausenbrot" erst erledigt, als er dann mit anderen zu Burger King gegangen ist in der grossen Pause oder Freistunde. Und daran hätten auch keine Gurkenstückchen, die in Herzform geschnitten sind, etwas geändert.

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Es ist vollkommen normal, dass KInder ihr Schulfrühstück in der Pause einnehmen - und ja das kann auch auf dem Schulhof sein .... das muss keinesfalls unter Aufsicht einer Lehrperson erfolgen.

Also die Kinder müssen draußen in der Pause essen.

Und was ist daran jetzt ungewöhnlich? Das ist ganz normal und in nahezu allen Schulen so. Wie kommst du auf das schmale Brett, dass die Unterrichtszeit zum frühstücken da wäre?

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Ja, das geht. Für das Essen sind die Pausen da. Deshalb kann man das Essen im Unterricht verbieten.

Das Essen ist im Bundestag auch verboten. Nur trinken darf man was, wenn man eine Rede halten will, damit der Mund nicht so trocken ist.

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