Darf der Vermieter bei einem Nachmieter den Mietvertrag ändern oder muss er die gleichen Konditionen wie bei unseren Mietvertrag bestehen lassen?

4 Antworten

Das ist meist sogar üblich, dass die Miete um die Summe, die im erlaubten Rahmen liegt, für den neuen Mieter erhöht wird.

Es ist ein neuer Mieter, ein neuer Mietvertrag.

Der Vermieter darf nicht nur die Höhe der Miete im Mietvertrag mit dem Nachmieter neu festlegen, sondern auch die übrigen Vertragsbedingungen (z. B. eine Staffelmiete vereinbaren, die Schönheitsreparaturklausel auf den neuesten Stand bringen und die Betriebskostenarten aktualisieren), alles im gesetzlich erlaubten Rahmen.

Der Wortlaut Eures (bisherigen) Mietvertrages kann also erheblich vom Wortlaut des Mietvertrages des Nachmieters abweichen.

Es ist grundsätzlich möglich, dass der Vermieter bei einem Nachmieter den Mietvertrag ändert. Allerdings muss der Vermieter dabei gewisse Regeln beachten.

Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter den Mietvertrag nur ändern darf, wenn diese Änderungen für den Nachmieter zumutbar sind. Was als zumutbar gilt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein.

In der Regel sind Änderungen des Mietvertrags dann zumutbar, wenn sie nur geringfügig sind und den Nachmieter nicht unangemessen belasten. Wenn die Änderungen jedoch erheblich sind oder den Nachmieter unangemessen belasten, könnten sie als unzumutbar angesehen werden.

Es ist auch möglich, dass der Vermieter den Mietvertrag für den Nachmieter neu aushandelt und somit von den Konditionen des ursprünglichen Mietvertrags abweicht. In diesem Fall kommt es darauf an, ob der Nachmieter dem neuen Mietvertrag zustimmt. Wenn der Nachmieter dem neuen Mietvertrag nicht zustimmt, bleiben die Bedingungen des ursprünglichen Mietvertrags weiterhin gültig.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Vermieter den Mietvertrag nur ändern darf, wenn er dies im Mietvertrag vorsehen oder wenn die Änderungen durch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen erforderlich werden. Wenn der Vermieter den Mietvertrag ohne triftigen Grund ändert, kann der Mieter sich dagegen wehren und den Mietvertrag auf die ursprünglichen Bedingungen zurück setzen lassen.

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Natürlich darf er das. Und es ist nach der Mietpreisbremse sogar der Regelfall, nicht nur die Miete sofort höher anzusetzen, sondern auch bisher unberücksichtigte, aber umlagefähige Betriebskostenarten, Renovierungspflicht, Bagatellschadensbehebung oder Winterdienst dem Mieter neu aufzuerlegen.

G imager761