Darf Arbeitsamt Abfindung blockieren?
Moin zusammen,
in meinem Fall würde nach einem Gütetrmin (21.04.21) eine rückwirkende Abfindung erzielt.
Eigentlich sollte die Auszahlung letzte Woche stattfinden, aber wegen eines Anspruchsübergangs an die Agentur für Arbeit ist dies nicht erfolgt.
Hintergrund:
Ich war 3 Monate "arbeitssuchend" (wegen Kündigungsschutzklage), in dieser Zeit habe ich lediglich 364,-€ ALG 1 bezogen, da ich eine 12 wöchige Sperrfrist bekommen habe. Ansonsten habe ich keinerlei Leistungen bezogen.
In dieser Zeit hat die Agentur einen Anspruchsübergang an meinen ehemaligen AG gesendet, in dem gem. §115 (10. Buch Sozialgesetzt) keinerlei Leistungen an mich oder einen Bevollmächtigten ausgezahlt werden dürfen
Seit April bin ich wieder in VZ beschäftigt, habe mich vorher "vorschriftsmäßig" bei der Agentur abgemeldet keine weiteren Leistungen bezogen.
Die Abfindung wurde Seitens des AG rückwirkend auf 12/2020 gerechnet.
Die Agentur "sperrt" nun die Auszahlung bis ich ihr, das noch nicht vorhande Protokoll des Gütetermins zugesendet habe.
Ist das so rechtens und wenn ja warum?
1 Antwort
In der Regel setzt das eine Kündigung voraus, wenn es im Nachgang zum Gütetermin kam. Also dürfte dich die Agentur nicht sperren. Hier kommt es allerdings darauf an, wie der Vergleich aussieht. Bleibt es beim Kündigungsdatum? Dann stünde dir ALG1 zu, du hast aber ALG2 bezogen, was eigentlich nicht sein kann. Die Abfindung fällt auch unter das Zuflussprinzip. Bekommst du sie, wenn du noch im Bezug bist, kann sie eventuell angerechnet werden. Bekommst du sie, nachdem du aus dem Bezug aufgrund einer Beschäftigung gefallen bist, dann kann man sie nicht verrechnen.
Verstehe ich nicht. Wenn du gekündigt wurdest, und noch im ALG1 Bezug warst, warum man dir dann nicht ALG1 ausgezahlt hat. Spielt doch erst einmal keine Rolle, ob Abfindung oder nicht. Eine Kündigung des AG ist nicht eigenverschuldet und darf nicht subventioniert werden. Wofür also die Sperrfrist?
Ich habe kein ALG II bezogen. Meine Frau verdient zu viel. Natürlich gab es vorher eine Kündigung, welche auch weiterhin Bestand hat. Die Auszahlung der Abfindung sollte letzte Woche stattfinden, wurde aber aufgrund des fehlenden Protokolls zur Prüfung durch die Arbeistagentur abgelehnt. Leistungen habe ich nur für eine Woche im März erhalten.(wegen der Sperrfrist) Ich beziehe seit 01.04.2021 keinerlei Leistungen der Agentur mehr.