Bürge im Grundbuch

3 Antworten

Schleicher: Die Forderung des Bürgen auf Sicherheit ist legitim, keinesfalls aber hat er Anspruch auf Erwerb eines Miteigentumsanteils an deinem Grundstück, dem Pfandobjekt der Bank. Wie hoch sollte denn sein Grundstücksanteil sein, wenn überhaupt noch nicht feststehen kann, ob und in welcher Höhe er wegen eines noch völlig unbekannten Forderungsausfalls vom Grundschuldgläubiger in Anspruch genommen wird?

Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über (§ 774 BGB). Lass dich fachkundig beraten und überfrachte das Grundbuch nicht mit Miteigentumsanteilen, Sicherungsgrundschulden u.ä.

Ist er als Teileigentümer im Grundbuch oder nur in der Bank? Teileigentum ist in diesem Beispiel aber nur die Summe 30.000€ oder? Habe ich Nachteile als Grundstückseigentümer?

Muss er den überhaupt im Grundbuch stehen. Was passiert mit den Bürgen wenn er stirbt unser Bekannter (Bürge) ist schon ziemlich alt.

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Ich habe den starken Eindruck, Ihr solltet in dieser Sache eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen um Euch zunächst einmal Klarheit über Eure Wünsche und die Mittel zur Verwirklichung dieser Wünsche zu verschaffen. Einen Bürgen kann man jedenfalls nicht ins Grundbuch eintragen lassen. Teileigentum des Bürgen ist zwar rechtlich in Form eines Miteigentumsanteils möglich, geht aber doch völlig an der Interessenlage vorbei: Der Bürge würde dadurch viel mehr erhalten als ihm zusteht solange nicht die Inanspruchnahme erfolgt ist. Ein Grundpfandrecht würde diesen Zweck nur bei wirklich ausgefeilter Formulierung der zugrunde liegenden Vereinbarungen erfüllen.