Bruder kauft ein Haus der mit Wertvorteil?

6 Antworten

Wenn du 50 T€ bekommst, hat dein Bruder 50 T€ (durch einen günstigen Kaufpreis) und du 50 T€ dafür als Ausgleich bekommen. Passt.

Wenn er zu einem geringeren Kaufpreis als dem marktüblichen kauft, hat er aber auch weniger Abschreibungsbemessungsgrundlage und wenn er nicht drin wohnt und innerhalb von zehn Jahren verkauft weitere Nachteile. Das kann anders sein, wenn es als das, was es ist (gemischte Schenkung) auch verbrieft und in der Einkommensteuer erklärt wird aber das gibt der Sachverhalt nicht her.

Dazu haben deine Eltern ein Problem weniger und Geld mehr, dein Bruder ein Problem mehr und Geld weniger.

Dazu ist 1/4 einer Immobilie nicht so verfügbar und oft auch nicht so rentabel, wie wenn man Geld anlegen kann.

Was war der Grund, unter Marktwert zu verkaufen? Wäre der für genau das Objekt sicher auch von anderen erzielbar gewesen?

Mit der totalen Gerechtigkeit ist das also so eine Sache. Ich denke, dass dir das durch die vorstehenden Überlegungen, die auch dein Bruder und deine Eltern haben, klar wird.

Grund für den Kaufpreis unter dem Marktwert ist, dass mein Bruder nicht mehr Geld aufbringen kann. Er will selbst darin wohnen und das was er derzeit an Miete zählt in den Antrag stecken.

Ich selbst lege keinen Wert auf dieses Haus und würde das Geld in ein einiges gebrauchtes Haus stecken. Damit hätte ich die gleichen Immobilienprobleme.

Ausserdem würde ich dann diese Immobilie nicht mit 50T unter Wert angeboten bekommen.

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Lösung:

Die Erblasser, deine Elltern, ordnen die Ausgleichung unter den Abkömmlingen an. Wie diese durchzuführen ist, regeln die §§ 2055 ff BGB.

Sämtliche auszugleichenden Zuwendungen sind dem Nachlass hinzuzurechnen, andererseits aber vom Anteil des jeweils Ausgleichpflichtigen (Bruder) abzuziehen.

Für die Bewertung des Nachlasses ist bekanntlich der Zeitpubkt des Erbfalls maßgeblich.

Der Wert der Zuwendungen ist nach dem Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Zuwendung gemacht wurde, doch hat ein rechnerischer Ausgleich des seither bis zum Erbfall eingetretenen Kaufkraftschwundes zu erfolgen.

Rat: Lass dich von einem Notar beraten

Vielen Dank für die Antwort.

Könnte ich dafür ein vereinfachtes Beispiel bekommen?

Es handelt sich übrigens nicht um das Wohnhaus der Eltern, dad auch deren Eigentum ist.

Vielen Dank im Voraus.

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Wenn die Eltern noch leben, können sie doch verschenken, was und an wen sie wollen. Woraus leitest du da eigene Ansprüche ab?

Sollten sie innerhalb der nächsten 10 Jahre versterben, so fließt die Schenkung abschmelzend in einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch ein. Aber den kann ich hier auch nicht erkennen.

Guten Morgen EnnoWarMal.

Vielen Dank für schnelle Antwort.

Wir habe gemeinsam am Tisch gesessen und unsere Eltern wollen keine von uns Brüdern bei dieser Sache benachteilgen.

Sprich, wenn mein Bruder den Wertvorteil erhält. Wie würde ich dann ausgeglichen.

Ich möchte noch mal betonen. Keiner von uns möchte, dass einer benachteiligt wird.

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Du siehst das Ganze durch eine rosarote Brille. Was Du heute als Verkauf unter Wert betrachtest ist ja auch mit einem Risiko behaftet, dass man mit der Immobilie Verluste einfährt, weil Leerstand oder ungeplanter Instandhaltungsaufwand auf Deinen Bruder zukommen. Ich selbst habe so etwas selbst mitgemacht und wäre niemals auf die Idee gekommen den marktüblichen Preis anzusetzen; jetzt mußte meine Schwester 100 000, -€ an Instandhaltung investieren, um das Haus nach dem Tod der Eltern vermietbar zu machen.

Also warte erst einmal ab, bis der Erbfall eingetreten ist, dann macht es Sinn eine gerechte Lösung zu finden.

Abkömmlinge des Erblassers, die als gesetzliche Erben berufen sind, sollen gleichmässig am Vermögen des Erblassers teilhaben (s. § 1924 Abs. 4 BGB).

Diese Gleichheit, die im Allgemeinen auch dem Willen des Erblassers entsprechen dürfte, kann erheblich beeinträchtigt sein, wenn einzelne Abkömmlinge schon zu Lebzeiten des Erblasseres besondere Zuwendungen (hier Preisnachlass von 50 000 €) aus dem Vermögen erhalten.

Deshalb ordnet der Erblasser i.d.R. eine Ausgleichung an.

Aufteilungs-Beispiel:

Aktiv-Nachlass 500 000 € zuzüglich ausgleichspflichtige Zuwendung 50.000 € abzüglich Passiv-Nachlass (z.B. Hypothekenrestforderung) 110 000 €, verbleiben zur Aufteilung 440 000 €; davon an Abkömmling 1) 220 000 € abzüglich 1/2 aus 50 000 € = 25 000 € = 195 000 €; an Abkömmling 2) 220 000 € zuzüglich 1/2 aus 50 000 € = 25.000 €, zus. 245.000 Euro.