Böswillige Schenkung oder...?

2 Antworten

Ich weiß zwar nicht, wo Dein Fachanwalt wohnt, aber die Verfügungen zugunsten des Enkels sind schon etwas merkwürdig. Der Wohnort ist deshalb wichtig, weil das OLG Hamm am 12. September 2017 im Grundsatz (Az. 10 U 75/16) entschieden hat: "Wird der Schlusserbe durch vorherige Schenkungen benachteiligt, rechtfertigt dies die Rückforderung der Zuwendungen". Bei Dir geht es um etwas Vergleichbares wie eine Schenkung, nämlich die Entwertung Deines Erbes durch das Nutzungs- und Vorkaufsrecht des Enkels.

Hier mehr zum Urteil des OLG Hamm:

https://raheinemann.de/olg-hamm-lebzeitige-schenkungen-koennen-bei-erbeinsetzung-im-gemeinschaftlichen-ehegattentestament-eingeschraenkt-sein/

Zeig das mal Deinem Anwalt.

Wenn Du Deinen Anwalt genauso unterrichtest wir uns, dann bestell dem armen Kerl mein herzliches Beileid zu diesem Mandanten!

Du hast also einen Blick in die Bestellungsurkunde für den Nießbrauch geworfen. Wieso schreibst Du nicht gleich, daß Reparaturen der Eigentümer zu tragen hat?

Und "böswillige" Schenkung? Ich würde mir da eher Stichworte wie "Geschäftsfähigkeit" und "Pflichtteil" vornehmen. Aber, das wird Dir Dein Anwalt auch schon gesagt haben.

Zu Deinem Bauchgefühl: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand. Wer mit diesem Fakt nicht leben kann, sollte einen Bogen um alle Gerichte machen.

Im übrigen ist das nie im Leben ein Nießbrauch. Das wird ein Wohnrecht sein.

Danke für Ihre Unterstützug, es war sehr hilfsreich und sachlich

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