Bodenbelag Mieter oder Vermieter Sache?

3 Antworten

Woraus leitest du diesen Anspruch ab? Wenn es keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung gibt, hast du die Wohnung so gemietet, wie du sie besichtigt hast bzw. wie durch Übergabeprotokoll festgestellt und genau so musst du sie bei Auszug wieder herausgeben. Relevant könnte das aber bei der Preiseinordnung in den Mietspiegel werden. Bei einem späteren Mieterhöhungsbegehren solltest du darauf achten, dass dort auch genau dieser Zustand zugrunde gelegt wurde.

Unabhängig davon besteht aber immer die Möglichkeit, mit dem Vermieter einen wie auch immer gearteten Deal auszumachen.

Hast Du die Wohnung mit oder ohne Bodenbelag gemietet, ist dieser also Bestandteil der Wohnung?

Oder ist das der Bodenbelag, den Du vom Vormieter übernommen hast.

Und ich sehe das so:

Sollte der Bodenbelag Bestandteil der Wohnung sein und Du hast die Wohnung in diesem Zustand besichtigt und ohne Beanstandung so übernommen, dann liegt kein Mangel vor.

Der Boden war schon drin. Am Anfang hat es noch geheißen: mit dem Boden schauen wir mal. Als wir dann als Mieter ausgesucht wurden hieß es plötzlich ihr müsst ihn selbst erneuern. Und der ist wirklich verdreckt.

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Nein, die Erneuerung hat in dem Fall der Vermieter zu bezahlen, sofern er denn wegen normaler Abnutzung verschlissen ist, und das gilt auch, wenn der Teppich schon beim Einzug in einem schlechten Zustand war (BGH, 10.2.2010, VIII ZR 343/08). Das fällt übrigens auch nicht unter Schönheitsreparaturen, worauf sich manche Vermieter auch gerne mal berufen.

In dem von dir zitierten Urteil geht es nach meinen ersten Recherchen um ausreichende Elektrizitätsversorgung zum Betrieb moderner Haushaltsgeräte. Hast du da einen Zahlendreher drin oder habe ich etwas übersehen?

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@Stevo247

Darum geht es auch. Das Urteil umfasst aber noch sehr viel mehr. Und da geht es auch im abgewohnten Fußboden. In dem Fall zwar kein Teppich, aber mE trotzdem übertragbar.

https://openjur.de/u/69786.html

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@orgel

Okay, danke. Schau ich mir mal an. Es muss aber trotzdem eine vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit des Bodens vorliegen. Wenn im Mietvertrag ein Teppichboden zugesichert wurde, muss dieser natürlich auch intakt sein und ggf. ausgetauscht werden. Ich vermute aber, dass eine solche Vereinbarung nicht vorliegt.

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@Stevo247
Es muss aber trotzdem eine vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit des Bodens vorliegen.

Eine solche Vereinbarung würde vermutlich nur dann vorliegen, wenn der Vermieter einen hoch- und neuwertigen Boden überlässt. Und selbst dann steht oft nur „im gegenwärtigen Zustand“ vielleicht noch mit Zusatz „nach Besichtigung“ und/oder „gemäß Übergabeprotokoll“. Daher wird deine Annahme passen, dass es keine konkrete Vereinbarung gibt.

Wenn im Mietvertrag ein Teppichboden zugesichert wurde, muss dieser natürlich auch intakt sein und ggf. ausgetauscht werden.

Und das wäre mE auch übertragbar, wenn der Bodenbelag vorhanden war und nicht ausdrücklich als „vom Vormieter übernommen“ ausgewiesen wurde.

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