Betriebsrentenkasse will Geld zurück

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Meines Wissens gilt hier die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Die Verjährung beginnt immer ab dem folgenden Jahreswechsel.
Allerdings beginnt die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, an dem die auszahlende Stelle von der Überzahlung "Kenntnis erlangt hat"
und ist verschuldenunabgängig.
D.h. auch wenn die auszahlende Stelle selber und alleine die Überzahlung verschuldet hat, besteht der Rückzahlungsanspruch.

"Kriegsentscheidend" für den Fragesteller ist alleine der Zeitpunkt, ab dem die auszahlende Stelle von der Überzahlung "Kenntnis erlangt hat".

D.h. die Rückzahlungspflicht für die letzten 3 - 4 Jahre ist >>>meist<<< untrittig und muss demnach zurückgezahlt werden.

Für die Zeit vor mehr als 4 Jahren kommt es auf der Zeitpunkt an, ab dem die auszahlende Stelle von der Überzahlung "Kenntnis erlangt hat".
Wenn dieser Teilbetrag hoch (genug) ist, lohnt es sich einen Rechtsanwalt einzuschalten, der auf dem Fachgebiet "Zeitpunkt, ab dem die auszahlende Stelle von der Überzahlung Kenntnis erlangt hat" spezialisiert ist.
Prozesskostenhilfe für Ihre Mutter?

Dummerweise hat alleine die auszahlenden Stelle die Belege für "den Zeitpunkt der Kenntniserlangung" und kann diese bis zu einem Prozess noch "optimieren".

Wenn Ihren Mutter den Betrag nicht auf ein Mal zurückzahlen kann, soll sie den Antrag auf Stundung stellen - also Rückzahlung in sehr kleinen Monatsraten.

Zinsfrei wegen alleinigem Verschulden der auszahlenden Stelle sollte selbstverständlich sein.
Über diesen Punkt sollte Ihre Mutter notfalls mit Prozesskostenhilfe vor Gericht streiten.

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Wird durch die Kürzung bzw. den Rückzahlungsnspruch das gesetzliche Existenzminimum Ihrer Mutter unterschritten, so könnte das den Rückzahlungsanspruch reduzieren (bis auf Null). Das muss ein darauf spezialisierter Rechtsanwalt klären.