Betriebsbedingte Kündigung vor Rente, gibt es Sonderregelungen für die fehlenden Rentenpunkte?

4 Antworten

Hallo Mar81, 

Wie @Snoopy155 schon anmerkte sehe ich auch in der Aufnahme eines Minijob die einzige Chance Abschläge zu vermeiden.  Die DRV formuliert es folgendermaßen: „ Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen auch Pflichtbeiträge aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug sowie Wehr- und Zivildienst. Berücksichtigungszeiten können für die Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr und für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Januar 1992 bis März 1995 angerechnet werden. Zudem werden auch Zeiten aus Minijobs angerechnet.“ 

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/03_rentenarten_und_leistungen/02_altersrente_langjaehrig_versicherte.html  

mit 450€ Job oder Bundesfreiwilligendienst (=Ersatzdienst) in den 2 Jahren kann man das umgehen. Danach sollte sie überlegen, ob sie sich arbeitslos meldet um evt. später in Rente zu gehen, falls ALG1 höher ist. Der ALG Anspruch verfällt ja erst nach 4 Jahren. Also evt. von 63 bis 65 ALG1 beziehen falls höher als zu erwartende Rente. Der Bezug von ALG1 ist ja rentensteigernd.


Für Deine Mutter wäre es sehr wichtig, dass keine betriebsbedingte, sondern eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen würde.

Lies Dir mal folgenden Artikel durch:

Zeiten der Arbeitslosigkeit

Es geht darum, wann Zeiten der Arbeitslosigkeit bei den erforderlichen 45 Beitragsjahren für die Rente mit 63 anzurechnen sind.
Die Rente ab 63 ohne Abzüge erhält, wer 45 Beitragsjahre in der Rentenversicherung nachweisen kann. Dabei werden auch Zeiten anerkannt, in denen Arbeitslosengeld I bezogen wurde. Bei den letzten zwei Jahren vor dem jeweiligen Rentenbeginn werden Zeiten der Arbeitslosigkeit hingegen nicht angerechnet, um eine Welle von Frühverrentungen mit 61 Jahren zu verhindern.

Ausnahmen in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn

Anders wird der Arbeitnehmer aber behandelt, wenn die Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor der Rente unfreiwillig durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe seines Arbeitgebers verursacht wurde. Dann wird die Arbeitslosigkeit für die erforderlichen 45 Beitragsjahre mitgerechnet.

Betriebsbedingte Kündigungen zählen nicht

Nach betriebsbedingten Kündigungen gilt dies wiederum nicht, um missbräuchliche Absprachen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern entgegenzuwirken.

http://www.sozialhilfe24.de/news/1976/rente-mit-63-vor-bundesverfassungs-und-sozialgericht/

Es gibt Sonderregelungen, aber diese dürften Sich bei deiner Mutter und der angedachten Lösung als negativ herausstellen, denn diese Regeln besagen, dass die letzten beiden Jahre vor Rentenbeginn bei Arbeitslosigkeit nicht zu den Anwartschaftszeiten hinzugerechnet werden. Durch eine geringfügige Beschäftigung in dieser Zeit kann dies verhindert werden. Siehe auch hier: http://www.focus.de/finanzen/altersvorsorge/arbeitslose-koennen-huerde-umgehen-schlupfloch-bei-abschlagsfreier-rente-mit-63_id_3950133.html