Besteht eine Benachteiligung durch Übertragung zweier Häuser an Kinder durch Nießbrauch zu Gunsten der Eltern auf einem Haus?
Meiner Schwester und mir wurde vor über 10 Jahren jeweils ein Haus überschrieben. Meine Schwester bewohnt dieses Haus seitdem. Auf meinem Haus ist der Nießbrauch zu Gunsten unserer Eltern eingetragen und bewohnen dieses Haus alleine. Mittlerweile nur noch die Mutter.
Ich habe weiterhin zur Miete gewohnt.
Kann ich beim eventuellen Erbfall einen Ausgleich verlangen?
3 Antworten

Aus Deinem Sachverhalt sehe ich da nichts.
Du hast etwas mit einer Auflage geschenkt bekommen und Deine Schwester hat etwas ohne Auflage geschenkt bekommen.
Gut für Deine Schwester, weniger gut für Dich.
Nach 10 Jahren ist ein Pflichtteilergänzungsanspruch ausgelaufen, der eventuell hätte greifen können, wenn die Werte etwas hergegeben hätten.
So bleibt beim Erbfall nur abzuwarten, ob es ein Testament gibt und was darin steht.
Gibt es kein Testament, teilst Du mit der Schwester den Rest hälftig.

Was Du nicht schreibst: Angaben zu dem jeweiligen Wert der beiden Häuser zum Zeitpunkt der Schenkung.
Daraus könnte sich ja bereits ein Ausgleich ergeben. Oder aus Investitionen in das Haus durch Deine Eltern. Oder, oder. Oder es gibt eben keinen Ausgleich.

Deine Eltern hätten beide Häuser der Schwester schenken können ohne, dass Du nun, nach 10 Jahren, im Erbfall irgendwelche Ausgleichsansprüche hättest.

Deshalb würde ich es tunlichst vermeiden, einen Streit über das Erbe mit der Schwester anzuzetteln. Wenn sie sich erstmal rechtlich beraten lässt, kommt sie vielleicht drauf.
Beispiel: Bargeld beträgt nur noch 20.000,-€, die beiden Häuser waren/sind je 300.000 wert. Dann beträgt der Gesamtnachlass 320.000, wovon der Schwester die Hälfte zusteht.

Das wäre natürlich der Knaller: Fragesteller macht Ansprüche geltend und bekommt ein Anspruchsschreiben zurück.
Aber die Schwester kann u.U. einen Pflichtteilergänzungsanspruch gegen den Fragesteller geltend machen, denn die Abschmelzung seiner Schenkung beginnt wegen des Niessbrauchrechts erst mit dem Tod des Erblassers. Denn durch das Niessbrauchrechts gilt die Schenkung zum damaligen Zeitpunkt als nicht vollzogen.