Bestattungskosten wie steuerlich absetzbar?

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Da die Mutter wohl alleinige Erbin ist, könnte nur sie die Bestattungskosten absetzen, denn das Gesetz besagt, dass - nur wenn das hinterlassene Erbe so niedrig ist, dass es weniger beträgt, als die Summe der Beerdigungskosten - diese in der Regel ohne weitere Nachweise bis zu einem Pauschalbetrag von ca. 10.500,- Euro geltend gemacht werden können.

Außerdem erkennt das Finanzamt niemals Kosten einer Rechnung an, die nicht auf den eigenen Namen ausgestellt wurde.

Was Du gemacht hast, war eine Schenkung an Deine Mutter. Da läßt sich bei der beschriebenen Konstellation nichts steuerlich absetzen.

Bei Bestattungskosten handelt es sich um Ausgaben, die von nahestehenden Angehörigen unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Ausgaben nur in dem Umfang berücksichtigt werden, soweit sie den Nachlass übersteigen.

Carabella hat recht, wenn sie schreibt, dass Quittungen, die nicht auf den eigenen Namen ausgestellt wurden, vom Finanzamt nicht anerkannt werden.

Bestattungskosten sind aus dem Nachlaß zu bestreiten. Nur wenn der Wert des Nachlasses (die Veräußerung einer Immobilie zur Begleichung von Bestattungskosten wäre unzumutbar) geringer als die Bestattungskosten ausfällt, kann der übersteigende Kostenbetrag als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

Wer kann dies tun?

  • Erben: diese erhalten ein Teil des Erbes und sind somit auch mit den Verpflichtungen aus dem Erbe belastet - im Rahmen der Leistungsfähigkeit, Höhe des Erbes und Zumutbarkeit (z.B. die Veräußerung des selbst bewohnten Immobilie wäre unzumutbar)

  • Unterhaltsverpflichtete: Verwandte in gerader Linie und Ehegatten sind gesetzlich dem Verstorbenen unterhaltsverpflichtet und müssen für die Bestattung sorgen - im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit.

  • sittlichen Verpflichtete, d.h. nahe Verwandte, die eine enge Beziehung zum Verstorbenen hatten.

Welche Voraussetzungen?

Die Rechnung muß auf den Leistenden ausgestellt sein. Dies kann die Erbengemeinschaft sein (dann ist das mit dem Nachlaß zu verrechnen, z.B. mit liquiden Mitteln) oder aber eine einzelne Person (siehe oben). Es werden keine Rechnungen anerkannt, die auf eine dritte Person ausgestellt sind. Wenn also die Person, die tatsächlich die Kosten getragen hat, von der auf der Rechnung abweicht, sollte jetzt beim Bestattungsunternehmen eine korrigierte Rechnung angefordert werden. Als Beleg der Kostenübernahme kannst Du einen Überweisungsbeleg aus Deinem Konto anführen, der den Vorgang nachweist. Hat die Mutter die Kosten übernommen, kannst Du logischerweise nichts absetzen.

Wie wirkt sich das aus?

Werden die Kosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt, so ist von diesen zunächst der Betrag der zumutbaren außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Diese ergibt sich durch Einkommen, Veranlagungsart und Kinderzahl des Steuerpflichtigen: http://de.wikipedia.org/wiki/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Belastung#Zumutbare_Belastung

Nur der diesen zumutbaren Betrag übersteigende Kostenbetrag ist steuerlich wirksam.

Nun kannst Du mal rechnen... :-)