Beschäftigungsverbot als Schwangere bekommt man trotzdem ALG1 ?

2 Antworten

diese Auskunft eines Rechtsanwaltes habe ich zu Deiner Frage gefunden. Ich hoffe, sie hilft weiter.

Grundsätzlich hat ein Arbeitsloser entsprechend § 126 SGB III Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen. Danach besteht ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds, § 47b SGB V.

Da ein ärztliches Beschäftigungsverbot nicht gleichbedeutend mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist, besteht in Fällen, in denen ein ärztliches Beschäftigungsverbot ohne dem Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde, eine gesetzliche Regelungslücke.

Diese wird durch die Sozialgerichtsbarkeit dadurch geschlossen, dass in diesen Fällen § 126 SGB III entsprechend angewendet wird. (LSG Hessen, Urteil vom 20.08.2007, L 9 AL 35/04)

Sie bekommen also auch im Falle eines ärztlichen Beschäftigungsverbots weiterhin Ihr Arbeitslosengeld. Bestimmte Formulierungen sind nicht erforderlich.

Da Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor Beginn der Mutterschutzfristen ausläuft, wäre der Bezug von Krankengeld natürlich von Vorteil. Dieser besteht wegen derselben Erkrankung für die Dauer von 78 Wochen und verbraucht den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht. Allerdings stellt die Schwangerschaft an sich keine Krankheit im Rechtssinne dar. Es müsste daher mit Ihrem Arzt geklärt werden, ob bei Ihnen eine entsprechende Erkrankung vorliegt.

In Zeiten, in denen der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen muss, weil er Arbeitslosengeld nach § 126 SGB III bezieht, sind auch keine Eigenbemühungen erforderlich.

Dementsprechend müssen Sie während dieser Zeit auch keine Vorstellungsgespräche wahrnehmen. Sie sollten dies allerdings Ihrem Arbeitsvermittler entsprechend mitteilen.

Falls Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Beginn des Mutterschutzes ausläuft, müssten Sie bei dem örtlich für Sie zuständigen Job-Center Arbeitslosengeld II beantragen. Über das ALG II wären Sie dann kranken- und rentenversichert.

Hätte Sie zu diesem Zeitpunkt allerdings noch einen Anspruch auf Krankengeld, so würden Sie von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds erhalten.

Geld gibt es erst mit Antrag. Also ab dem 25.10.2012. Dann gilt es noch zu belegen, dass es nicht absehbar gewesen ist. Anspruch besteht, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden, aber.

Bohemia 
Fragesteller
 08.11.2012, 20:50

Also Antrag läuft ab dem 1.10.2012 da hab ich mich arbeitslos gemeldet. Hatte aber beim Arbeitsvermittler erst einen Termin am 25.10.2012 dem habe ich dann von der Schwangerschaft erzählt, weil ich auch erst am nach der Arbeitslosmeldung von meiner Schwangerschaft erfahren habe.
Der Arbeitsvermittler meint mit individuellem Arbeitsverbot - dass ich eigentlich in der Lage wäre zu arbeiten - nur aufgrund der Risikoschwangerschaft (drohende Frühgeburt) ich nicht arbeiten darf. Ja so genau weiß ich das nicht wie das Arbeitsamt das Beschäftigungsverbot bewertet - wenn ich ja Nachteile von dem Attest habe - hätte ich es nicht abgegeben. Mein Arbeitsvermittler hat nur gesagt - wenn ich das Verbot habe ich nicht mehr zu ihr kommen muss, bzw. bewerben etc. darf - weil ich ja nicht arbeiten darf vom Arzt aus - aber eigentlich verfügbar bin. Sie hat aber nichts erwähnt, dass mir das ALG1 gestrichen werden würde. Hab jetzt halt etwas Angst, dass ich kein ALG1 bekomm und dann auch kein Mutterschaftsgeld von der KK erhalten werde.

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