Bekommt man im Krankheitsfall Minusstunden?

4 Antworten

Ich las gerade, dass es z. B.  in NRW dubiose Ausnahmeregelungen gibt.

Lies Dir das mal durch:

Für Fehltage (Urlaub, unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der/des Mitarbeitenden angerechnet.

Es liegt jetzt bei den Vorgesetzten, die „durchschnittliche tägliche Arbeitszeit” zu ermitteln und im Zweifelsfall nachzuweisen. Die Formel dafür:
   Stunden im Kalenderjahr vor Freistellung und Arbeitsbefreiung
   :    Zahl der individuellen Arbeitstage im Kalenderjahr
   =    durchschnittliche tägliche Arbeitszeit
Überall dort, wo Schichten unterschiedlich lang sind, führt dies zu Minus- und Plusstunden. Diese können aber erst ermittelt werden, wenn mit Ablauf des Kalenderjahres (Ausgleichszeitraum) alle Schichten verplant sind. Denn erst dann steht die Zahl der individuellen Arbeitstage fest.

http://www.schichtplanfibel.de/minus1.htm

Für NRW kann es keine abweichenden Regelungen geben, da das Entgeltfortzahlungsgesetz Bundesrecht ist und die Ländergesetzgeber respektive die Landesregierungen nicht ermächtigt wurden, abweichende Regelungen für ihren Bereich zu treffen. 
Die von Dir zitierte Abweichung betrifft nur die ev. Kirche und ihre Diakonie. Dieser ist ein Mediamarkt aber regelmässig nicht zuzurechnen.

Fazit ist und bleibt: Der AN ist im Krankheitsfall so zu stellen, als hätte er gearbeitet.

0

Das ist nicht rechtens !

Im Entgeltfortzahlungsgesetz steht im

 § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts :

" (1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.

Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen . ... "

Grundsätzlich gilt, „Krank ist wie gearbeitet“ Es sind ihr die Zeiten als Lohn zu zahlen , wie  sie nach Dienstplan gearbeitet hätte.

Gruß Z... .

Ich vermute mal eher, dass die Zeiterfassung die Krankmeldung noch nicht eingespielt hat. Das ist wirklich die einzige Möglichkeit. Auch ein Mediamarkt ist an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden und wird, was diesen Punkt betrifft, kaum bewusst dagegen verstoßen. Da von einer Krankschreibung die Rede ist, ist doch alles auch dokumentiert.

Also: Man fragt einfach einmal nach.