Bei der Beantragung des Erbscheins versehentlich ein zu hohes Erbe angegeben?

2 Antworten

Quod non est in actis non est in mundo.

So sagten es schon die Juristen im alten Rom.

Solche Korrekturen teilt man nicht telefonisch mit, sondern schriftlich. So findet es auf jeden Fall den Weg in die Akte.

Und der Wert der Erbschaft ist nicht für den Erbschein von Bedeutung, sondern für die Gerichtsgebühren!

Im Erbschein stehen doch nur die Erben und deren Erbquote. Meintest Du nicht eher, dass Du die Rechnung korrigiert haben willst?

Carina87 
Fragesteller
 20.01.2023, 09:24

Die richtigen Angaben zur Berechnung des Erbscheins habe ich dem Amtsgericht sofort zugeschickt. Aber ich habe ein ungutes Gefühl, weil ich den Antrag für den Erbschein ja eidesstattlich unterschrieben habe und die Angaben da ja nicht korrekt waren

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Privatier59  20.01.2023, 09:28
@Carina87

Aber niemand wird Dir wohl unterstellen, dass Du zu Deinem Nachteil absichtlich eine unwahre Eidesstattliche Versicherung abgegeben hast.

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Carina87 
Fragesteller
 20.01.2023, 09:38
@Privatier59

Ja, stimmt. Also sollte ich das jetzt schriftlich korrigieren , den richtigen Betrag angeben ?

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Privatier59  20.01.2023, 09:40
@Carina87

Ja klar. Kannst ja dazu schreiben, dass sich aufgrund jetzt erst vorliegender Kontenbelege ein anderer Wert ergibt.

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Privatier59  20.01.2023, 09:26

Aus einem jüngst von mir abgewickelten Erbfall weiß ich, dass die Gebührenrechnung zeitgleich mit dem Erbschein kommt. Wenigstens da ist die Justiz schnell.Natürlich kann man Gebührenrechnungen korrigieren lassen. Aber besser wäre es doch, gleich die richtige Rechnung zu bekommen.

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