Behinderten Pauschbetrag rückwirkend ( ab Geburt)?

2 Antworten

Hallo,

aus eigener Erfahrung: damals 1999 bei meinem Kind (GdB 80 Merkzeichen H) wurden die Steuerbescheide auf Antrag tatsächlich noch rückwirkend bis 1990 ( politische Wende) geändert.

Aber - 2013 gab es ein Gerichtsurteil mit deutlicher Verschlechterung durch die urteilenden Richter bezüglich der Rückwirkung.

Daraufhin gab es beim FA Änderungen betr. StGH 33.b Der rückwirkende GdB wurde nur noch für Altfällle vor 2013 steuerlich begünstigt.  

Neu dabei ist seitdem, dass nur noch maximal 4 Jahre ab Gdb-Antrag, rückwirkend der Pauschbetrag berücksichtigt wird.

Diese Info ist eine Recherche von mir, weil mir aus dem Bekanntenkreis vor einiger Zeit ein ähnliche Frage dazu gestellt wurde.

Und mit welcher Begründung? Warum wird das nicht mit im Sachverhalt geschildert?

Grundsätzlich ist die Feststellung eines GdB ein rückwirkendes Ereignis, so dass eine Änderung der Festsetzung nach § 175 Absatz 1 Nummer 2 AO möglich ist.

Eine Änderung kann aber nur durchgeführt werden, wenn die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Es ist also für jedes Jahr zu prüfen, ob dies der Fall ist.

Die regelmäßige Festsetzungsverjährung dürfte bei den Bescheiden von vor 2011 bereits eingetreten sein, es ist also zu prüfen, ob der Bescheid punktuell änderbar ist (§ 165 AO) oder ob ein Ereignis stattgefunden hat, das die Festsetzungsverjährung hemmt.

Bitte bei den Jahreszahlen etwas genauer sein. 009 interpretiere ich als 2009, aber bei 200 weiß ich nicht, welche Ziffer am Ende oder in der Mitte fehlt.