Bahncard 100 statt Dienstwagen - geldwerter Vorteil?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn mit der BC 100 häufig Dienstreisen durchgeführt werden und die durch die Bahncard eingesparten Fahrtkosten höher sind als die Kosten der Bahncard, liegt durch die AG-finanzierte Bahncard 100 kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.

Die zählt dann zu den steuerfreien Reisekosten. Ist diese Voraussetzung erfüllt, spielt es keine Rolle, wenn der Arbeitnehmer die Bahncard 100 auch Privatfahrten nutzt.

Für die Privatfahrten ist in diesen Fällen kein geldwerter Vorteil anzusetzen, da die Privatnutzung von untergeordneter Bedeutung ist.

Wie würde das denn berechnet? Es wären ja keine Nachweise von Reisen vorhanden.

Falls es doch ginge, vielleicht über Reisekostenabrechnungen, würde dann das Finanzamt als Vergleichsposition doch vermutlich die Bahnfahrtkosten ansetzen, die bei Besitz einer Bahncard 50 angefallen wären? Oder sehe ich das falsch?

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@gammoncrack

@gammoncrack: "das Finanzamt", bzw. Dein Finanzamt interessiert das erstmal gar nicht.

Das Betriebsstättenfinanzamt Deines Arbeitgebers hingegen schon. Über kurz oder lang wird eine Steuerprüfung stattfinden und dabei wird so ein BC-Einsatz überprüft. Die Aussenprüfer haben Zugang zu allen Daten, auch den Reisekostenabrechnungen.

Sollte sich dabei herausstellen, dass mit der BC 100 z. B. nur 5 Dienstreisen/Jahr durchgeführt wurden, wird die berufliche Veranlassung gestrichen und Dir wird der geldwerte Vorteil nachträglich versteuert.

Wenn Du auf Nr. Sicher gehen willst, dokumentierst Du Deine DR (mit Preisen für Bahnfahrten) selber in einer excel-Liste.

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@FREDL2

Das war mit schon klar, dass es nur über eine Steuerprüfung im Hause geht. ich meinte bei meinem Kommentar auch nicht mein eigenes Finanzamt.

Trotzdem steht die Frage natürlich noch:

Würde dann das Finanzamt als Vergleichsposition die Bahnfahrtkosten ansetzen, die bei Besitz einer Bahncard 50 angefallen wären?

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@gammoncrack

@gammoncrack: Hab ich doch geschrieben "und die durch die Bahncard eingesparten Fahrtkosten höher sind als die Kosten der Bahncard"

Aber nix mit BC 50, warum auch. Bisher war immer nur von der BC 100 die Rede. Für die Vergleichsrechnung werden die normalen Bahnpreise hergenommen.

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@FREDL2

Liebe Fredl2,

das ist mir ja klar, da ist das Know How absolut bei Ihnen. Mir ging es hier eher um die Logik an der Geschichte. Ich versuche mal, zu erklären, worum es mir eigentlich ging:

Beispiel:

Firma X weiß, dass ich als Angestellter sehr viel mit der Bahn fahren muss und stellt mir eine Bahncard 100 zur Verfügung. Ende des Jahres werden die getätigten Bahnfahren ausgewertet und im Ergebnis hätten die Fahrten ohne Bahncard 5.000 .- Euro gekostet. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist das nun steuerunschädlich, da die Bahncard 100 nur 4.000.- Euro gekostet hat.

Nun argumentiere ich als Finanzbeamter (bin ich aber nicht), dass ich das so nicht rechnen würde, da

die Firma ja eine Bahncard 50 für 240.- Euro hätte zur Verfügung stellen können. Dann wären die Gesamtfahrkosten 2.500.- Euro gewesen, incl. Bahncard 2.740.- Euro.

Da die Firma mir ja etwas im Gegenwert von 4.000.- Euro gegeben hat, müsste ich in diesem Fall die Differenz von 1.260.- Euro als geldwerten Vorteil versteuern.

Ich vermute nach Ihren (Fredl2) Ausführungen, dass dieser Ansatz falsch ist (Gott sei Dank für den Betroffenen). Mir erscheint der Ansatz des fiktiven Finanzbeamten aber so unlogisch nicht.

Oder begehe ich hier einen Gedankenfehler?

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@gammoncrack

@gammoncrack: Dieser Ansatz ist falsch. Wir haben es immer noch mit Finanzbeamten zu tun und nicht mit Bahnangestellten.

Wenn die DR ohne BC 100 mehr gekostet hätte als mit, steht es keinem Steuerprüfer zu, der Firma vorzuschreiben, wie sie noch mehr hätte sparen können. Dazu beschäftigen manche Firmen Controller.

Ebenso ist es nicht die Aufgabe, auf Teufel komm raus geldwerte Vorteile zu konstruieren. Es mag Prüfer geben, die darin den Sinn ihres Lebens sehen. Im vorliegenden Fall wäre eine Bauchlandung vorprogrammert.

Die Fakten wären: BC 100 AG-finanziert, Dienstreiseanteil erfüllt = kein geldwerter V für evtl. Privatnutzung. Die Voraussetzung des Gesetzgebers ist erfüllt und Punkt.

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@FREDL2

Danke, habe verstanden.

Ich war nie der Meinung, dass ich die Logik verstehen muss.

Das mit der Controller-Aufgabe war mir nichts Neues. Trotzdem Danke für den HInweis,

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