B-Plan Änderung wegen Garagenbau?
Hallo,
wir sind bereits im Bau eines Einfamilienhauses und haben für die Garage bereits eine Bodenplatte erstellen lassen. Aber die Garage wollen wir erst weiter bauen, wenn wir mit dem Hausbau fertig sind und eingezogen sind. Nun sollen wir ein Schreiben von der Baubehörde bekommen, wegen der Garage. Inhalt ist nicht bekannt, aber wir gehen davon aus das wir die Garagen-Bodenplatte bestimmt abreißen sollen. Hintergrund: wir bauen in einem B-Plan Gebiet. Der B-Plan ist von Mitte der 90er Jahre. Bevor man die Grundstücke geteilt hatte, wurden schon Baufelder eingezeichnet. Daher sind manche Baufelder etwas ungünstig zu den jetzigen Grundstücken. Wir haben bereits eine Ausnahme beantragen müssen für die Firstrichtung, da es gar nicht zum Grundstück gepasst hätte die Firstrichtung so zu bauen. Der B-Plan sagt, dass wir nur Garagen/Carports bauen dürfen, wenn Sie im Baufeld liegen und vor der hinteren Baulinie stehen. Nun ist unser Zuschnitt aber nicht dafür ausgelegt in diesem Baufeld eine Garage und ein Haus zu bauen. Daher wollten wir die Garage nach hinten versetzen. Die Nachbarin hat dem Vorhaben auch zugestimmt. Im ersten Bauantrag haben wir die Garage versucht über einen Ausnahmeantrag genehmigen zu lassen. Im Beteiligungsverfahren hat die Gemeinde zugestimmt, aber der Landkreis sah ein Negativbeispiel, wenn uns die Garage genehmigt werden würde... da die beiden Nachbarn neben uns ja noch keine Garage haben. Die haben aber auch grade erst gebaut bzw. sind grade erst mit dem Bauen fertig geworden. Die anderen schon länger bebauten Grundstücke (im selben B-Plan Gebiet) haben jedoch alle eine Garage oder ein Carport.
Also haben wir einen zweiten Antrag gestellt ohne Garage damit wir eine Genehmigung für das Haus bekommen.... vom Antrag bis zur ersten Rückmeldung waren nämlich schon 7 Monate vergangen und wir wollten endlich mal anfangen.
Jetzt wird uns wohl bald ein Schreiben erreichen, weil wir die Garage ja doch einfach bauen wollen. Welche Möglichkeiten haben wir? Denn wir sind eventuell etwas zu blauäugig gewesen, weil die SB vom Landkreis mal in einem Nebensatz verlauten lies, dass Garagen bis 100 qm in einen B-Plan Gebiet auch ohne Genehmigung errichtet werden dürfen... §61 Abs. 1c Brbg BauO. Kann mir jemand weiter helfen, welche Möglichkeiten wir haben und ob der Paragraph in unserem Fall wirklich Anwendung finden kann? Wenn Nein, welche Möglichkeiten gäbe es noch.
Hinweis: es ist ein kleines Dorf und eine kleine Gemeinde.
Viele Dank!!!
2 Antworten
Bei rechtskräftigem B-Plan darf im Baufenster gebaut werden mit Hauptzweck (Wohnen). Nebengebäude die nicht dem Hauptzweck dienen, wo Garagen Abstellräume zu gehören, sind in der Regel auch außerhalb des Baufensters erlaubt.
Sogar als Grenzbebauung. Aber bei Grenzbebauung kommen andere Vorschriften zusätzlich zur Anwendung.
Problemantisch ist die Bodenplatte. Das wird als Bau-Beginn gewertet. Was aber gut ist, weil sonst die Genehmigungen nach 4 Jahren verfallen.
Bei rechtskräftigem B-Plan kann generell ohne Baugenehmigung nur mit Bauanzeige und Architekt gebaut werden.
"Landkreis mal in einem Nebensatz verlauten lies, dass Garagen bis 100 qm in einen B-Plan Gebiet auch ohne Genehmigung errichtet werden dürfen... §61 Abs. 1c Brbg BauO"
Dem ist so. Also abwarten was kommt.
Ok das ist ja Interessant... der genaue Wortlaut im B-Plan ist:
"Garage und Carports dürfen nicht vor die "Hauptlinie", gebildet durch die der Erschließungsstraße zugewandten planungsrechtlichen Baugrenze, treten. Stellplätze, sind zwischen der vorderen Baugrenze und den Erschließungsflächen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagen, Carports und offene Stellplätze dürfen nicht hinter die hintere Baugrenze, gebildet durch die Erschließungsstraße abgewandten Baugrenze, zurücktreten."
"Garagen, Carports und offene Stellplätze dürfen nicht hinter die hintere Baugrenze, gebildet durch die Erschließungsstraße abgewandten Baugrenze, zurücktreten."
Diese Einschränkung steht dem entgegen. Du könntest eine Änderung beantragen. Aber ich würde erst mal abwarten, was kommt.
Entweder wird der Passus gestrichen, oder das Baufenster vergrößert.
Ich würde das Baufenster vergrößern lassen. Dann ist noch eine Beschränkung vorhanden, das Garage nicht ganz nach hinten dürfen.
Hallo, mittlerweile hat uns das Schreiben erreicht. Ich möchte etwas daraus zitieren:
".... Aufgrund eines Ortstermines ist festgestellt worden, dass Sie auf Ihrem Grundstück eine Bodenplatte im hinteren Grundstücksbereich mit Versorgungsanschlüssen errichtet haben.
DIe vorliegende Baugenehmigung.... umfasst ausschließlich die Errichtung eines Einfamilienhauses mit den Befreiungen zur Firstrichtung und der Überbauung der Baugrenze mit einer Terrasse sowie Stellplätze.
Gemäß Paragraph 59 Abs. 1 Brandenburgische Bauplanung sind die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen grundsätzlich baugenehmigungspflichtig, es sei denn, sie entsprechen einem genehmigungsfreien Vorhaben nach Paragraph 61 Abs. 1 BbgBO.
Weiterhin ist der rechtsverbindliche Bebauungsplan..... zu berücksichtigen.
Ich bitte Sie daher, mir mitzuteilen, welche Art von Gebäude errichtet und welche Nutzung in das Gebäude eingebracht werden soll. Füllen Sie dazu bitte das beiliegenden Formular aus und legen die genannten Anlagen bei.
.... Sollte das Vorhaben nicht der Genehmigungsfreiheit nach Paragraph 61 BbgBO unterliegen, werden Sie einen Bauantrag beim Landkreis..... einreichen müssen.
Bei Vorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet die Amtsverwaltung in einem Erlaubnisverfahren. Die Erlaubnis ist daher beim.... zu beantragen. "
Unser Bauleiter meint wir sollten die Gemeinde über den Bau einer Garage unter 50 m² informieren, da diese ja grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Aber ich sehe das anders... nach 61 Abs. 1 c der BbgBO ist eine Garage bis 100 m² ja auch genehmigungsfrei... letztlich müssten wir bei der Gemeinde doch nur eine Abweichung vom B-Plan hinsichtlich der Anordnung, die nicht dem B-Plan entspricht, beantragen. Da es ja auch im B-Plan keine Einschränkungen hinsichtlich der Größe einer Garage gibt. Oder sehe ich das falsch?
Ja klar das ist eine Einschränkung. Stellpläze sind hinten zulässig, aber keine Garagen und Carports hinter der Hinteren Baugrenze, aber außerhalb von Baufenstern.
Es gibt also eine Hintere Bebauungsgrenze auch für Nebengebäude. Die muss freilich eingehalten werden.