Außergwöhnliche Belastungen beim Finanzamt Aussergewöhnliche Belastungen Steuererklärung

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Lustig, die Antwort vom Finanzamt. Und unsachlich auch.

Aber trotzdem richtig, wenn man die bisherige Rechtsprechung anschaut.

"Zwangsläufig" im Sinne des § 33 EStG sind alle Kosten, denen der Steuerpflichtige sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sittliche Gründe scheiden ja wohl aus, auch wenn die TelDaFax-Pleite eine Schweinerei ist.

Interessant ist die Frage, ob man sich einem privaten Forderungsverlust aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann. Auf den ersten Blick würde man vernünftigerweise wohl sagen: ja, klar, man kann es ja gar nicht beeinflussen - weg ist weg. Und etwas, das man nicht beeinflussen kann, das aber trotzdem über einen kommt wie eine Krankheit, scheint ja irgendwie zwangsläufig zu sein.

Die Kommentare zu § 33 EStG nennen als Beispiele für Zwangsläufigkeit Krankheiten, Brand, Unwetter, Tod.

Der Bundesfinanzhof hingegen hat in einem Beschluss vom 23.09.2004 (Az. III B 39/04) klipp und klar gesagt: "Entgangene Einnahmen oder Vermögensverluste, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen eintreten, sind keine Aufwendungen i.S. von § 33 Abs. 1 EStG." Und führt dazu aus: "Hat der Steuerpflichtige bei einem Vertrag mit beiderseitiger Leistungsverpflichtung seine Leistung (hier: Übertragung des Erbbaurechts) in voller Höhe erbracht und die Gegenleistung nicht, z.B. durch Eintragung einer Grundschuld, abgesichert, sind Aufwendungen, die im Vermögensverfall des Schuldners begründet sind, schon mangels Zwangsläufigkeit nicht abziehbar." Mit anderen Worten: Du seiest selbst schuld, wenn du von TelDaFax keine Bürgschaft o.ä. dafür verlangt hast, dass sie auch liefern können.

Auf den ersten Blick klingt das schon irgendwie widersprüchlich: Auf der einen Seite sollst du die Aufwendungen selbst verursachen (Wollen), auf der anderen Seite dich ihnen aber nicht entziehen können (Müssen). Der BFH hat noch eins drauf gesetzt, indem er mit Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/11) von seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung abgerückt ist und die Kosten eines aussichtsreichen Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat.

Wenn du mich fragst, denke ich: auch in Sachen Forderungs- und Vermögensverlusten ist noch nicht das letzte Wort gesprochen. Damit es aber gesprochen werden kann, müsstest du die Eier haben, einen Finanzgerichtsprozess anzustrengen und bis in die höchste Instanz zu treiben.

@blackleather. Pfffffh!! Hut ab! ! Die Antwort ist echt gut.

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@FREDL2

Das Problem ist: auch unser Fragesteller dürfte nicht in der Lage sein, wegen dieser Frage einen Prozess zu führen. Und nicht etwa, weil er ihn sich nicht leisten könnte, sondern vielmehr, weil der Prozess nicht zulässig wäre.

Wenn er nämlich auch mit seinen ausgefallenen Forderungen und sonstigen außergewöhnlichen Belastungen die Grenze der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht überschreitet, ist er auch nicht beschwert, d.h. ihm entgeht auch keine Steuerersparnis, weil er eine solche in diesem Falle selbst dann nicht hätte, wenn man Forderungsausfälle als außergewöhnliche Belastungen anerkannte. Und wer nicht beschwert ist, darf sich auch nicht beschweren. Schon gar nicht bei Gericht.

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@blackleather

@blackleather: das weiss man nicht so wirklich, ob er/sie die Grenze reissen würde. Es steht geschrieben "neben vielen anderen Ausgaben." Oder würden die 750,00 separat betrachtet? Kann eher nicht sein, oder?

Bei solchen Themen rechnet sich das prozessieren nach meiner Erfahrung nur für grössere Kanzleien.

Interessant an der Frage war auch der "Tipp" der Finanzamtsmausi. Man sollte sich darauf einstellen, dass man durchaus auch mal den Rat bekommen könnte, man solle seine Einwände twittern ;-).

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@FREDL2

Na ja, ich hatte nur vermutet, dass - wie man das so häufig im agB-Bereich erlebt - seine ausgefallene Forderung nicht über die Schwelle der zumutbaren Belastung hüpfen würde. Wenn sie natürlich Steighilfe von anderen Aufwendungen kriegt, isses was anderes...

Das Prozessieren hat sich für mich noch nie gelohnt; die Honorare lt. RVG decken längst nicht den Aufwand und Gehirnschmalz ab, den man in die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens reinstecken muss. Aber Spaß gemacht hat es noch jedes Mal! :-)

Schade, dass unsereins nicht solche Ratschläge vom Finanzamt kriegt. Die Antwort darauf male ich mir bereits aus... XD

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@FREDL2

Ich hatte insgesamt 6.150,- angegeben. Davon wurden vom FA die 750,- Konkurskosten Teldafax abgezogen. Vielen Dank fürs Antworten.

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Da ich unter www.finanztip.de unter "von der Finanzverwaltung nicht anerkannt bzw. sehr schlechte Chancen: VERMÖGENSEINBUSSEN DURCH KONKURS DES SCHULDNERS"
gefunden habe, hake ich meinen Ärger übers FA ab, da die restlichen angegebenen Außergew. Belastungen (Zahnarzt usw.) von 5400,- Euro ohne Probleme anerkannt wurden.

Vielen Dank fürs Engagement, f ü r a l l e , die auf meine Frage geantwortet haben.

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@edixo

Schade. Das hätte mich mal interessiert, diese Frage vor Gericht zu klären. (btw: dass die Finanzverwaltung sowas nicht anerkennt, überrascht ja nicht weiter. Die werden ja schließlich fürs Streichen bezahlt. Spannend wäre, was ein Finanzgericht dazu sagt.)

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