außergerichtlicher Vergleich?
Ich wurde auf nachehelichen Unterhalt Verklagt. Der Prozess endete mit einem Vergleich: einmalige Zahlung von € 17500,00, aber kein dauernder Unterhalt.
1.Frage: kann ich den geleisteten Betrag (17500€) steuermindernd geltend machen; sozusagen als geleisteter Unterhalt?
2.Frage: Kann ich die Gerichts- und Anwaltskosten geltend machen?
Vielen Dank im voraus SJB
1 Antwort
Ja, zum Teil, siehe hier:
Ehegattenunterhalt von der Steuer absetzen
Sowohl den Trennungsunterhalt als auch den nachehelichen Unterhalt können Sie von der Steuer absetzen. Unterhaltskosten können auf zwei unterschiedliche Arten steuerlich geltend gemacht werden: Entweder als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben.
Tragen Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung ein, müssen Sie die Leistung – also die Unterhaltszahlungen – tatsächlich erbracht haben. Der Unterhalt kann bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 9.168 Euro (Steuererklärung 2019) abgesetzt werden, sofern Ihre Kosten die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Für die Steuererklärung 2020 gilt dann ein Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 Euro. Eintragen müssen Sie die Unterhaltszahlungen in der Anlage Unterhalt. Erzielt der Unterhaltsberichtigte eigene Einkünfte, verringert sich der Höchstbetrag.
Beim sogenannten Realsplitting können Sie Unterhaltskosten bis zu 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Grundvoraussetzung des Realsplittings ist, dass der Ex-Partner dem zustimmt. Nachweisen müssen Sie die Zustimmung mit einer Unterschrift des Partners In der Anlage U unter Abschnitt B. Außerdem müssen Sie die Steuer-ID des Unterhaltsempfängers angeben.