Ausschlagen von Erbschaft durch Bevollmächtigten
Hallo, meine Tante ist, ohne ein Testament zu hinterlassen, gestorben. Gesetzliche Erben sind drei Nichten/Neffen. Eine Person hat jedes ihrer 3 Kinder mit notarieller Urkunde jeweils zu ihrem Bevollmächtigten berufen.
Frage: Können die Kinder das Erbe ausschlagen, obwohl sie dadurch ja selbst zu Erben werden?
Danke für jeden Hinweis!
2 Antworten

Eine Person hat jedes ihrer 3 Kinder mit notarieller Urkunde jeweils zu ihrem Bevollmächtigten berufen. Frage: Können die Kinder das Erbe ausschlagen.
Ja: Wenn die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt ist, kann ein Kind damit auch die Erbschaft seiner Eltern wirksam ausschlagen, § 1945 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Jedenfalls dann, wenn diese Vollmcht, die über den Tod hinaus erteilt wurde, von keinem der Erben widerrufen wäre.
Dies kann auch sinnvoll sein, wenn das überlebende Elternteil im Pflegeheim ist. So lässt sich unter Umständen der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass des anderen Elternteils verhindern.
obwohl sie dadurch ja selbst zu Erben werden?
IMHO greifen hier §§ 1795, 181 BGB: Formal liegt mit Vollmacht kein Vertretungsausschluss vor, materiellrechtlich aber schon, denn durch die Erklärung des Betroffenen gegenüber dem Gericht wird der Vertreter materiellrechtlich begünstigt.
Das Kind kann seine Rechtsmacht eben auch missbrauchen, um selbst an die Nachlasswerte zu gelangen.
Bei der Ausschlagung "zu eigenen Gunsten" dürfte das Nachlassgericht auf den Vertretungsausschluss erkennen und Ergänzungsbetreuerbestellung mit dem Aufgabenkreis der Ausschlagung anordnen. Betreuungsgerichtliche Genehmigung ist erforderlich.
G imager761

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Wie ist der Umfang der Bevollmächtigung? ist eine Erbausschlagung dadurch gedeckt?
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Wer (als bevollmächtigter) ein Erbe ausschlägt um selbst Erbe zu werden, macht sich eindeutig der strafbar. Veruntreuung.

Zudem dürfte es auch zeitlich eng werden, denn es bleibt in solche einem Fall ja nur eine Frist von 6 Wochen zur Erbausschlagung.

Also immer das Böse annehmen! Aber es ist ganz einfach: 3x20 ist mehr als 1x20. Die Gründe, warum die Person nicht selber handelt, sind ja wahrscheinlich nicht relevant?!

3x20 ist mehr als 1x20
Die Aussage ist mathematisch korrekt, aber der Zusammenhang zur Frage ist mir nicht ganz klar! Aber bei Deinem Kommentar macht wohl eine Aussage, dass 3 x ⅓ = 1/1 ist wenig Sinn!
Und Böses nehme ich erst einmal überhaupt nicht an, sondern frage nach einem Grund jenseits des Bösen.

Nichte/Neffe hat 20K Freibetrag, die Kinder ja jeweils auch; also 3x20 ist mehr als 1x20



Die künftigen Erben, nicht der Kontobevollmächtigte kann die Erbschaft aus- schlagen, es sei der Bevollmächtigte ist zugleich auch ein Erbberechtigter
Mich würde schon sehr der Sinn und Zweck einer solchen Veranstaltung interessieren, wenn es nicht um Veruntreuung gehen sollte.