Ausbildung Anrechnungszeit Rente

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Bei der Berechnung der Rente werden verschiedene rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt. Das können beispielsweise Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten sein. Die Auswirkungen auf die Rentenhöhe sind unterschiedlich. Zu den beitrags- freien Zeiten zählen Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten. Zu den wichtigsten Anrechnungszeiten gehören: > Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und Rehabilitation, > Schwangerschaft und Mutterschutzfristen, > Arbeitslosigkeit sowie > Schulbesuch und Studium. Anrechnungszeiten sind diese Zeiten in der Regel aber nur, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. Dabei reicht es aus, wenn sie im Monat nach dem Ende der Beschäftigung beginnen. Ein direkter – tatgenauer – Anschluss ist nicht erforderlich.Liegen Ihre Anrechnungszeiten zwischen dem vollende- ten 17. und dem vollendeten 25. Lebensjahr, müssen sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbro- chen haben. Diese Regelung bietet insbesondere Berufs- anfängern die Chance auf eine Anrechnungszeit.Für Zeiten der Schulausbildung, die keine Anrech- nungszeiten sind, können Sie freiwillige Beiträge nach- zahlen. Das gilt zum Beispiel immer dann, wenn Sie die Höchstdauer von acht Jahren überschritten haben. Möglich ist das auch für Schulzeiten zwischen dem vollendeten 16. und 17. Lebensjahr. Ob sich das für Sie lohnt, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232688/publicationFile/52921/rente_jeder_monat_zaehlt.pdf

Kein Beitrag bzw. kein Kind erzogen = keine Beitragszeit.

Schulzeiten und Praktika zählen nicht zu den 45 Jahren, die langjährig Versicherte abgeleistet haben müssen. Ebenso wenig kann ein Studium oder der Besuch einer Meister- oder Fachschule angerechnet werden.

Eine betriebliche Lehre, bei der regelmäßige Beiträge eingezahlt werden, ist hingegen voll anrechnungsfähig.