Aufwendungen / Unterhalt für Freundin mit Kind im selben Haushalt steuerlich absetzbar (§ 33 a EStG)?
Folgende Situation:
Meine Freundin, ihr leibliches Kind und ich wohnten das gesamte letzte Jahr in einem gemeinsamen Haushalt. Sie war das gesamte letzte Jahr Studentin (hat volles Bafög erhalten und war als Werkstudentin beschäftigt). Desweiteren war sie mit ihrem Sohn zusammen freiwillig gesetzlich pflichtversichert und musste regelmäßig zur Hochschule / Arbeit fahren. Für ihren Sohn bekommt sie nur Leistungen nach dem UVG und Kindergeld. Entsprechend habe ich einen hohen Anteil ihrer Kosten mitgetragen.
Nun meine Frage:
Kann ich diesen Mehraufwand für meine Freundin UND / ODER ihren Sohn in meiner Steuererklärung geltend machen? Mir ist bewusst, dass der einfache Fall vorsieht: 8.652 EUR plus die Ausgaben für die Kranken und Pflegeversicherung für eine Person kann ich grundsätzlich als Aufwand angeben, abzüglich der Einnahmen / Bezüge (abzgl. 624 EUR anrechnungsfreier Betrag und bei Bezügen 180 EUR Kostenpauschale) eben dieser Person.
Wie verhält es sich nun in unserer konkreten Situation? Kann ich 2 x 8.652 EUR + KV/PV als Grundlage nutzen? (Freundin + Sohn)
Vermindern ihre Fahrten / Werbungskosten in dieser Rechnung ihre Einnahmen?
Muss ich die UVG Leistungen und das Kindergeld auch als "Einnahmen" abziehen?
Vielleicht noch interessant: Selbstverständlich hat sie in ihrer Steuererklärung den gemeinsamen Haushalt mit mir als eheähnliche Lebensgemeinschaft angegeben.
Vielen Dank vorab für konstruktive Antworten.
Julian
4 Antworten
Du kannst nur für die Freundin Unterhalt absetzen. So wie in Antwort eins auch schon erwähnt. Für das Kind kann kein Unterhalt abgesetzt werden.
Die Werbungskosten mindern die Einkünfte der Freundin und können abgezogen werden. Kindergeld ist kein Einkommen und der Unterhalt auch nicht, aber Bafög ohne den Darlehensanteil schon.
Warum der Sohn nicht: Weil er die Voraussetzungen laut Gesetz nicht erfüllt. Schon alleine durch das Kindergeld fällt er raus.
Danke für deine Antworten, das hilft mir auf jeden Fall weiter.
Die Idee mit dem Sohn kam auf, da ihr ja nun nicht mehr der Alleinerziehendenentlastungsbetrag gewährt wird, seit wir zusammengezogen sind. Auch wenn das für 2017 aufgrund der "Einkommenssituation" natürlich nix ausmacht, so werde ich doch steuerlich mit Ihrem Sohn in Verbindung gebracht.
Für die Freundin bist du unterhaltspflichtig, weil sie aufgrund des Zusammenlebens keine Sozialleistungen bezieht.
Mit ihrem Kind hast du aber steuerlich gesehen nichts zu tun.
Die Freundin bezieht den Höchstsatz an Bafög (735,-€) und Bafög ist m.W. eine Sozialleistung. Zumindest der Zuschuß-Anteil, die Hälfte ist ja ein Darlehen.
Für die Freundin kannst Du Unterhalt absetzen für das Kind nicht. Sobald für jemand Kindergeld gezahlt wir kann man nicht noch zusätzlich Unterhalt geltend machen, egal wer das Kindergeld erhält. Auch andere Voraussetzungen sind nicht erfüllt aber das ist wegen dem Kindergeld jetzt unwichtig, da das Kind sowieso raus fällt.
Bei der Freundin können nachgewiesene Werbungskosten abgezogen werden ( zum Beispiel durch den Steuerbescheid der Freundin). Der Kindesunterhalt und das Kindergeld gehören nicht zum Einkommen der Freundin aber Bafög ohne Darlehensanteil
hier wurde genau das schon behandelt und führte im gleichen Fall (zumindest was die studierende Freundin angeht) zu einem guten Ende :)
Hier bestätigt das eine Steuerberaterin:
https://www.steuerberaterin-muenchen.com/unterhaltsaufwendungen.html
Aus ein bisschen Recherche nehme ich mit, dass das bezogene Bafög dann wohl bei den Einkünften Deiner Freundin berücksichtigt werden muss.
Für das kleine Kind muss demnach das gleiche gelten (warum sollte es andere Unterhaltsansprüche genießen als die Freundin?). Beide sind (theoretisch! wieder ein Samenspender, der sich seinen Pflichten entzieht und den Steuerzahler zahlen lässt) gegenüber Dir also zum Unterhalt "berechtigt", also: Feuer frei! :)