Auftragsfreie Zeit steuerlich nutzen?
Hallo, ich bin als freiberuflicher Dozent in der Erwachsenenbildung tätig. Gerade in den Sommermonaten herrscht Auftragsflaute, was in der Natur der Sache liegt, denn auch in der Erwachsenenbildung sind in den Sommermonaten meist Ferien.
Ich nutze diese Zeit immer für Vor- und Nachbereitung von Unterrichten, Akquise, Steuererklärung, Finanzen, etc. aber zu einem Großteil zur Vorbereitung neuer Unterrichte. Kann ich diese Zeit steuerlich nutzen?
Bspw. wenn die die Zeit mit einem Hotelaufenthalt auf Gran Canaria verbinde und in dieser Zeit viel unvergütete Arbeit für den Unterricht verrichte. Gibt es da Möglichkeiten? Danke für Eure/Ihre Antworten
2 Antworten
Wenn die Frage darauf abzielt, ob die Reisekosten zu den Kanaren steuerlich abzugsfähig sind, oder nicht, müsstest Du nachweisen, dass die Überlegungen für den Unterricht nur dort angestellt werden konnten und nicht in Deinem Arbeitszimmer.
Um Dir ein Beispiel zu nennen.
Ich bin seit kurzem im Aufsichtsrat einer Baugenossenschaft. Wenn wir eine Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat nach Malta einberufen würden, hielte ich das bezüglich der Kosten für zweifelhaft und dann auch beim Abzug.
Die sich die Genossenschaft aber der Lückenbebauung, der Sanierung und der Umwidmung von Industriebrachen verschrieben hat, könnte (reines Beispiel), eineSitzung in Katowicz, wo es eventuell ein solches Projekt gibt, zulässig sein.
Es kommt also immer auf den Bezug an. Ein Naturwissenschaftler, der ein Buch über die Tierwelt der Galapagos schreiben will, kann natürlich eine Reise dorthin abziehen. Wenn ich ein Buch über das Steuersystem auf den Galapagos schreiben möchte, fällt es ins Wasser, denn die haben kein Finanzamt dort. Aber das kann ich feststellen, ohne dort gewesen zu sein.
Eine berufliche Veranlassung für einen Aufenthalt auf Gran Canaria zu verargumentieren, dürfte nicht möglich sein. Damit sind auch die Kosten für Flug, Hotel und Aufenthalt nicht steuerlich absetzbar. Arbeitszeit ist steuerlich nicht relevant.
Unvergütete Arbeit für einen Unterricht gibt es in diesem Sinne für einen Freiberufler nicht, denn das muss in Deiner Kostenkalkulation für die Kunden gegenüber veranschlagten Sätzen irgendwie enthalten sein, damit Du profitabel arbeiten kannst. Wenn die Kosten für Hotel und Flug nicht steuerlich relevant sind, müssen sie eben aus dem versteuerten Gewinn entnommen werden können. Das kommt aber wieder auf die Kalkulation Deiner Kostensätze für Kunden zurück.
Anders wäre es, wenn Du eine (z.B. weil die Teilnehmer der Bildungsveranstaltungen auf Gran Canaria sind) beruflich begründbare Zweitwohnung dort hättest, die dann als eine Betriebsstätte für Deine freiberufliche Tätigkeit gelten könnte. Bedenke, dass dies jedoch sehr wahrscheinlich auch steuerliche Konsequenzen in Spanien haben dürfte.