Meiner Nichte passierte ein Auffahrunfall nach Vollbremsung des vorderen Vordermannes, sie hat nur eine Teilkasko-Versicherung, was soll sie tun?

4 Antworten

Tante: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 4 Abstand

 (1)

Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es
plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden
Grund stark bremsen.

 (2)

Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass einüberholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.

wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,

2.

wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder

3.

auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

 (3)Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 toder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn dieGeschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Die Rechtslage ist eindeutig und wurde schon geklärt.

Da sie Teilkasko versichert ist, kann sie alle Glasbruchschäden, z.B. Scheinwerfer, Blinker, ersetzt bekommen. Allerdings nicht mehr als der Wiederbeschaffungswert des Autos ist.

Deine Nichte hat meiner Meinung nach den vorgeschriebenen Abstand nicht eingehalten und wird auf ihrem Schaden sitzen bleiben.

Nur mit der Vollkasko wären auch Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen abgedeckt. So muss sie vermutlich nahezu alles aus eigener Tasche zahlen. Dumm gelaufen.