Arbeitgeber will die Wochenarbeitszeit kürzen

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Ein Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag. Nach § 611 BGB wird durch den Dienstvertrag derjenige, welcher die Dienste in Auftrag gibt, zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Vereinbart ist eine Vergütung für monatlich 167 Stunden. Somit kann hiervon grundsätzlich nicht einseitig abgewichen werden.

Die Motivation des AG liegt in der Tatsache, dass er offensichtich nicht mehr alle AN sinnvoll beschäftigen kann. Somit muss der AG im vorliegenden Fall betriebsbedingt kündigen, mit allen rechtlichen Konsequenzen, die sich für ihn daraus ergeben (soziale Auswahl, ggf. Massenentlassungsanzeige usw.).

Verbindet der AG diese Kündigung mit einem Weiterbeschäftigungsangebot zu geänderten Konditionen haben wir hier einen zweiten Rechtsschritt im Rahmen einer Änderungskündigung. Trotzdem ist auch bei einer Änderugnskündigung zuerst immer die Rechtswirksamkeit der eigendlichen Kündigung zu prüfen.

Also nicht unbedacht einen Aufhebungsvertrag mit geänderten Bedingungen unterzeichnen und unbedingt eine gewerkschaftliche Beratung oder besser noch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht befragen, bevor Fakten geschaffen werden.