Sind Anwaltskosten wegen einer Kündigungsschutzklage beim Finanzamt absetzbar?
Ich hatte gerade schon eine Frage bzgl. meiner Fortbildungskosten für 2013 eingestellt.
Im November 2013 habe ich eine Kündigung erhalten und sofort Kündigungsschutzklage eingereicht. Da ich mich vorher schon bei diversen Unternehmen beworben habe, habe ich ca. 1 Woche nach Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Zusage von meinem neuen Arbeitgeber erhalten. Die Kündigungsschutzklage habe ich aber auf Raten des Anwalts weiterlaufen lassen, in der Hoffnung, wenigstens noch eine Abfindung zu bekommen.
Im Januar 2014 Fand dann auch die Güteverhandlung statt, wir haben uns geeinigt und ich habe eine Abfindung bekommen. Hierfür sind allerdings auch Anwaltskosten von 2500,00 EUR angefallen.
Nun zu meinem Problem. Aktuell wurden meine Fortbildungskosten für ein Sprachtraining im Dezember 2013 abgelehnt. Die Fortbildungskosten beziehen sich auch meine neue Tätigkeit und der Englischkurs war notwendig für den neuen Job. Sofern ich nun Einspruch einlege und den Sachverhalt erkläre, stellt sich mir nun die Frage, ob das Finanzamt dann die Anwaltskosten für 2014 ablehnen könnte, weil mir ja bereits vor der Güteverhandlung klar war, dass ich einen neuen Job habe und meine Existenz nicht gefährdet ist.
Denke ich da zu weit?
3 Antworten
Wenn die Abfindung in Deinen Unterlagen steuerpflichtiges Einkommen ist, dann sind insb. in diesem Fall doch die Anwaltskosten die dazu passenden Werbungskosten. Ohne diese Werbungskosten hättest Du die Abfindung (vielleicht) nicht erhalten.
Aber langsam: Du trägst diese Werbungskosten als Anwaltskosten in Anlage N 2014 in Zeile 46 ein.
Guck Dir in § 9 Abs. 1 (Satz 1 und 2) EStG bitte nochmal die Definition der Werbungskosten an:
"1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind beider Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."
Pech? Wenn Du sonst gar keine Werbungskosten hattest, dann wären wegen des Arbeitnehmerpauschbetrages von € 1.000 nur noch € 1.500 steuerlich wirksam.
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-11643.xhtml?currentModule=steuern
Prozess- und Anwaltskosten für zivile Gerichtsverfahren sind generell außergewöhnliche Belastungen - es sei denn, sie stehen in direktem Zusammenhang mit einer Einkunftsart (§9 Abs 1 Satz 1 EStG). Dann sind es nämlich Werbungskosten zu dieser Einkunftsart. Immerhin hast Du eine Abfindung erhalten, d.h. dies war direkt mit einer Einnahme verbunden.
Bedenke, daß selbst wenn bisher die Angabe von Fahrten zur Arbeit nicht steuermindernd wirkte, dies nun auf jeden Fall sinnvoll anzugeben ist, da die ersten 1.000 EUR an Werbungskosten bereits als Pauschale in den Steuertabellen berücksichtigt sind - mithin werden sie von Deinem Gesamtwerbungskostenbetrag abgezogen. Du solltest daher alle relevanten Werbungskosten nun aufführen.
Vielen Dank für die Antworten.
Mein Problem liegt aber darin, dass ich aufgrund von fortbildungskosten für meinen neuen Job, eine bergründung nachweisen muss, dass diese beruflich bedingt sind.
Nun habe ich kurz nach der Kündigung eine Zusage für meinen neuen Job erhalten, die kpndigungsschutzklage aber 2-3 Tage vorher eingereicht. Aufgrund des neuen Jobs musste ich mir schnell ein Sörachtraining organisieren. Das Finanzamt wird nun dann erfahren, dass ich trotz neuen Jobs, noch meine Klage weiterführt habe. Deshalb die Frage, ob das Finanzamt dann sagt "nee, sie hätten ja schon eine Zusage für den neuen Job, dann hätte man ja nicht weiter Klagen müssen, und die rechsanwaltkosten wären nicht entstanden"
Den Job habe ich selbstverständlich erst nach dem gäteverfahren angetreten..
Du hast doch durch die Klage noch die Abfindung rausgehandelt, die du sonst nicht bekommen hättest, also quasi nachträglich "Einkommen erzielt". Unabhängig von dem Sprachkurs und dem neuen Job. Also ich sehe da keinen Widerspruch.